Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beschränkungen und Abweichungen
O bittet den T eindringlich, sie durch Giftbeibringung sanft zu töten. T folgt der Bitte, die O mit freiem Willen getätigt hat. Allerdings vergiftet T die O nicht wie gewünscht, sondern erdrosselt sie qualvoll.