Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB
V bittet seinen Sohn T ausdrücklich und ernsthaft, ihn umzubringen. T folgt der Entscheidung des V, die dieser mit freien Willen getätigt hat. Jedoch war nicht der Wunsch des V für T tatsächlich handlungsleitend, sondern T wollte frühzeitig erben.