Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren
Obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gilt, fährt T 120 km/h. In einer Kurve, an der sich ein übersichtlicher, gut einsehbarer Kreuzungsbereich befindet, bricht der Pkw aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus und verfehlt den Spaziergänger S nur um Haaresbreite.