Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 316 StGB – Kein „öffentlicher Verkehrsraum“ wegen Schranke
T stellt ihren Lkw auf einem Tankstellenparkplatz ab und betrinkt sich. Außerhalb der normalen Betriebszeit will sie von dem Parkplatz wieder herunterfahren. Also fährt sie auf die Ausfahrt zu, muss aber feststellen, dass die Schranke schon längst geschlossen ist.