Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
H gibt vor, dem T beim Absatz der Uhr zu helfen, indem er zusagt, sie nach Vorgaben des T an die gutgläubige O zu verkaufen. Nach der Veräußerung übergibt H das erhaltene Geld aber nicht an T. Er behält den Erlös, wie von vornherein beabsichtigt.