Strafrecht > Strafprozessrecht
Sachverständiger / Zeugnisverweigerung
T soll ein Mehrfamilienhaus in Brand gesetzt haben. Das Gericht beauftragt den Arzt A mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit. In der Hauptverhandlung erklärt A, dass er sich auf sein ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht berufe, soweit es um Angaben des T zur Tat gehe. Denn dieser habe ein Vertrauen zu ihm entwickelt und umfassende Angaben zur Tat gemacht.
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53er-Zeuge
Der HIV-Infizierte H ist angeklagt, da er mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seiner Partner gehabt haben soll. In der Hauptverhandlung wird seine Ärztin A vernommen. A sagt aus, sie habe H über seine Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen informiert, obwohl A nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde. A war nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) belehrt worden, kannte dieses aber.