53er-Zeuge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der HIV-Infizierte H ist angeklagt, da er mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seiner Partner gehabt haben soll. In der Hauptverhandlung wird seine Ärztin A vernommen. A sagt aus, sie habe H über seine Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen informiert, obwohl A nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde. A war nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) belehrt worden, kannte dieses aber.
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Einordnung des Falls
53er-Zeuge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Zeugin.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hätte die Aussage verweigern dürfen.
Genau, so ist das!
3. A musste belehrt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. A durfte grundsätzlich nicht aussagen.
Ja!
5. Die Aussage der A ist verwertbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
18.1.2021, 08:50:52
Einmal 201 statt 203 geschrieben und verlinkt
Foxtrot Bravo
18.1.2021, 08:52:42
Zur Praxis: würde dann umgehend ein Verfahren gegen A eingeleitet werden?
Fiat Iustitia!
1.5.2021, 18:01:01
Legalitätsprinzip, die StA muss sogar ein Verfahren einleiten, sie bekommt ja unmittelbar Kenntnis von einer Straftat. Wenn der Arzt aber mit seiner Aussage maßgeblich zur Aufklärung des Verfahrens beigetragen hat, wird man wohl aus Opportunitätsgründen schon was machen können, vllt gegen Auflagen einstellen oderso dem Arzt wirds primär darum gehen kein Berufsverbot zu kassieren.
Marilena
18.11.2021, 21:55:33
Vielen Dank für den Hinweis Foxtrot Bravo, wir haben den Fehler mit 201 korrigiert. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena
Raphaeljura
15.7.2023, 03:47:32
Ist die Aufzählung in § 53 I Nr. 3 StPO abschließend? Also haben andere Heilberufe kein zeugnisverweigerungsrecht?
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:26:30
Hallo Raphaeljura, danke für deine Frage. 53 Abs. 1 S. 1 StPO nennt abschließend und ausdrücklich die Berufe, bei denen ein Zeugnisverweigerungsrecht existieren soll. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team