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Zulässigkeit Berufung
Der wegen Vergewaltigung angeklagte K wird freigesprochen. In den Urteilsgründen wird dazu ausgeführt, der Freispruch erfolge aus Mangel an Beweisen. K fühlt sich durch diesen Freispruch „2. Klasse“ beschwert. Er will einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld und legt Berufung ein.