Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 126 Abs. 2 BGB
M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.