Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Kündigung von Wohnraummietverträgen § 568 Abs. 1 BGB
E ist Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in Frankfurt. M nutzt die Wohnung zu privaten Wohnzwecken. E möchte M ordentlich kündigen. Dazu setzt E ein unterschriebenes Schreiben auf. E macht deutlich, dass das Mietverhältnis enden soll. Einen Kündigungsgrund nennt E nicht.