Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Abgrenzung "mittelbare Stellvertretung" (Strohmann)
Der wohlhabende Kunstliebhaber K möchte ein Werk des Künstlers B ersteigern lassen. Da er den Neid seiner Kunstfreunde fürchtet, möchte er den Erwerb geheim halten und beauftragt seinen Lakaien L mit der Ersteigerung. Die „Auslagen“ würde K dem L im Nachhinein erstatten.