Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.