Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
4. Juli 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (3.814 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine Kette. S darf die Kette behalten. Sie vereinbaren, dass das Eigentum bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch an S zurückfällt. G übereignet zwischenzeitlich dem gutgläubigen Dritten D die Kette unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen S.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S steht ein Anwartschaftsrecht zu.
Ja, in der Tat!
2. Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung wirkt nur relativ gegenüber G.
Nein!
3. Das Anwartschaftsrecht ist durch die Übereignung auf den gutgläubigen D untergegangen (§ 161 Abs. 3 i.V.m. § 936 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wenn S das Darlehen vollständig an G zurückzahlt, wird sie automatisch Eigentümerin der Kette (§ 161 Abs. 2, 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

timstöckler
20.7.2023, 14:31:14
Besser wäre in der Subsumtion zu schreiben, dass der Dritte D nicht lastenfreies Eigentum erwirbt, vgl. § 936 Abs. 3 BGB. Mit einem AWR belastet Eigentum an der Kette erlangt er dennoch gemäß §§ 929 S. 1, 931.
benjaminmeister
19.3.2025, 17:27:41
Ja, dass in der einen Subsumtion steht, dass D zwischenzeitlich überhaupt kein Eigentum erworben habe, sollte wirklich geändert werden. In der letzten Antwort steht ja auch richtigerweise, dass D zwischenzeitlich Eigentum erworben hat.