Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine Kette. S darf die Kette behalten. Sie vereinbaren, dass das Eigentum bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch an S zurückfällt. G übereignet zwischenzeitlich dem gutgläubigen Dritten D die Kette unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen S.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S steht ein Anwartschaftsrecht zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung wirkt nur relativ gegenüber G.
Nein!
3. Das Anwartschaftsrecht ist durch die Übereignung auf den gutgläubigen D untergegangen (§ 161 Abs. 3 i.V.m. § 936 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Wenn S das Darlehen vollständig an G zurückzahlt, wird sie automatisch Eigentümerin der Kette (§ 161 Abs. 2, 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
timstöckler
20.7.2023, 14:31:14
Besser wäre in der Subsumtion zu schreiben, dass der Dritte D nicht lastenfreies Eigentum erwirbt, vgl. § 936 Abs. 3 BGB. Mit einem AWR belastet Eigentum an der Kette erlangt er dennoch gemäß §§ 929 S. 1, 931.