Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches sie durch eine Hypothek auf ihrem Grundstück absichert. S verkauft ihr Grundstück an E und bestellt ihr hierfür eine Vormerkung. Als das Darlehen und die Hypothek fällig sind, will G in das Grundstück vollstrecken.