Zivilrecht > Sachenrecht
Abhandenkommen
P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.