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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, so dass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.

Einordnung des Falls

Abhandenkommen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat P wirksam Sicherungseigentum an der Rolex übertragen (§§ 929, 930 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

E wollte P eine Sicherheit geben. P wollte sich aber nicht auf Sicherungseigentum einlassen. Dadurch hätte er keinen unmittelbaren Besitz erlangt. Die Interessenlage von P und E deutet auf die Vereinbarung eines vertraglichen Pfandrechts hin. Ein Pfandrecht dient der Sicherung einer bestehenden, offenen Forderung. Es kann (1) vertraglich vereinbart werden, (2) kraft Gesetzes entstehen (z.B. Vermieterpfandrecht, §§ 562ff. BGB) oder (3) durch Pfändung, also eine Zwangsvollstreckung begründet werden (Pfändungspfandrecht). Als Sicherungsmittel ist das Vertragspfandrecht in der Praxis bei beweglichen Sachen durch das Sicherungseigentum (§§ 929, 930 BGB) und bei Rechten durch die Sicherungsabtretung weitestgehend verdrängt.

2. E hat P wirksam ein vertragliches Pfandrecht bestellt (§ 1204 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Ersterwerb eines vertraglichen Pfandrechts setzt voraus: (1) Einigung über die Pfandrechtsbestellung an beweglicher Sache ( 1205 Abs. 1 BGB), (2) Bestehen der zu sichernden Forderung, (3) Übergabe der Pfandsache (§ 1205 ff. BGB), (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung des Verpfänders. E und P haben vereinbart, dass P die Rolex verwerten darf, sollte E nicht zahlen. Dies stellt eine Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts dar. E hat die Rolex an P übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren E und P auch über die Bestellung des Pfandrechts einig. E war auch verfügungsbefugt. Da es sich um ein Pfandrecht mit Besitz handelt, spricht man auch von einem Faustpfandrecht.

3. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. E und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat G die Rolex übergeben. E und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen solle. E war auch verfügungsbefugt. Die Belastung der Rolex mit dem Pfandrecht zugunsten des P steht dem nicht entgegen. Das Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, ein Splitter aus dem Vollrecht Eigentum. Die Belastung des Eigentums mit einem beschränkten dinglichen Recht hat jedoch keinen Verlust der Verfügungsbefugnis zur Folge.

4. G hat gutgläubig lastenfrei (§ 936 BGB), d.h. die Rolex ohne Belastung mit dem Pfandrecht erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gutgläubige lastenfreie Erwerb (§ 936 BGB) setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglicher Sache, (2) Belastung der Sache mit einem dinglichen Recht eines Dritten, (3) Besitzerwerb des Erwerbers entsprechend den Voraussetzungen der §§ 932 ff., § 936 Abs. 1 S. 2, 3 BGB, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Lastenfreiheit, § 936 Abs. 2 BGB, (5) Kein Ausnahmefall gem. § 936 Abs. 3, (6) Kein Abhandenkommen der Sache vom Rechtsinhaber, § 935 analog. Die Voraussetzungen (1) bis (5) liegen vor. Allerdings ist die Rolex dem Pfandgläubiger P abhandengekommen: Zwar findet sich in § 936 BGB kein Verweis auf § 935 BGB. Die herrschende Meinung wendet jedoch § 935 BGB analog an, da der Pfandgläubiger genauso wie der Eigentümer schutzwürdig sei.

5. P kann von G Herausgabe der Rolex verlangen (§§ 1227, 985 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchsstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). P ist nicht Eigentümer der Rolex. Aufgrund der Verweisungsnorm des § 1227 BGB kann sich jedoch auch der Pfandgläubiger auf § 985 BGB berufen. Dessen weitere Voraussetzungen liegen vor: P ist Pfandrechtsinhaber, G ist Besitzer. Insbesondere hat G gegenüber dem Pfandgläubiger P kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB).

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MO

Mona32145

28.11.2020, 19:25:55

Bedeutet das, dass G den Anspruch des Pfandgläubigers (Herausgabe) nur abwenden kann, indem sie die Forderung begleicht? Hätte G dann eventuell Schadensersatzansprüche gegen E?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.12.2020, 07:30:41

Hallo Mona, genau das heißt es und ja natürlich hätte der gutgläubige G dann Schadensersatzansprüche bzw. auch Nacherfüllungsansprüche (§§ 433, 435, 437 Nr. 1, 439 BGB) weil das Pfandrecht einen Rechtsmangel darstellt. Zudem natürlich auch Schadensersatz wegen der Arglist des E.

IUS

iustus

7.12.2020, 20:52:31

Entweder liegt’s an mir oder am SV: Aber: die haben hier ein Pfandrecht vereinbart?! Ich bin nach dem SV aber von einer SiÜ ausgegangen.

IUS

iustus

7.12.2020, 21:13:38

Es lag an mir, aber ist das die Abgrenzung: PfR (+), wenn die Sache übergeben wird?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.12.2020, 07:26:53

Hallo iustus, das ist natürlich nicht die einzige Abgrenzung, aber die zentrale, ja. Das Istitut des Sicherungseigentums wurde ja nur erfunden, weil das BGB kein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen kennt. LG ;)

BBE

bibu knows best

22.8.2022, 12:05:01

Wie wäre es denn, wenn der P schon im Besitz der Uhr gewesen wäre aufgrund einer vorgeschalteten leihe ? Greift die Vereinbarung eines Pfandrechts dann auch, wenn die Sache nicht mehr übergeben werden kann ? Oder findet dann eine Sicherungs

übereignung

nach 929 s. 2 statt?

Dogu

Dogu

16.11.2023, 14:09:59

@[bibu knows best](176205) § 1205 I 2 BGB...

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

19.12.2020, 18:52:43

Finde die Idee, das Pfandrecht als Äffchen auf der Schulter darzustellen, super! 😂👍 Das wird mir bestimmt zukünftig beim Lernen helfen :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

19.12.2020, 19:06:36

:D Da hat sich unsere Grafikabteilung selbst übertroffen, danke für das Lob! :))

Johannes Nebe

Johannes Nebe

25.4.2022, 09:09:54

Ich muß mal meinem Sprachfetischismus nachgeben und bitte dafür um Nachsicht. Ihr schreibt, wie man es leider auch in Lehrbüchern findet, abwechselnd "beschränkt dingliches Recht" (a) und "beschränktes dingliches Recht" (b). Sinnvoll und richtig ist nur (b). Denn das dingliche Recht ist ein beschränktes Recht. Dh das Recht ist beschränkt, nicht die Eigenschaft, dass das Recht dinglich ist. Also ist ein zweites Adjektiv "beschränktes" angezeigt, nicht ein auf das Adjektiv "dingliches" bezogenes Adverb "beschränkt". Oder habe ich es juristisch nicht begriffen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 19:06:35

Lieber Johannes, in der Tat bezieht sich das "beschränkt" hier auf das Recht und ist entsprechend anzugleichen. Das haben wir hier präzisiert. Besten Dank :-)

Johannes Nebe

Johannes Nebe

26.4.2022, 19:09:05

Danke für Euer Verständnis, damit seid Ihr präziser als manches Lehrbuch.

ajboby90

ajboby90

11.6.2024, 18:51:00

Wie definiert man denn eigentlich ein beschränktes dingliches Recht?

juramen

juramen

19.5.2023, 21:10:31

Wenn doch der gutgläubigen lastenfreie Erwerb aufgrund des Abhandenkommens der Sache nicht möglich ist, wie ist denn dann der Eigentumserwerb möglich? Die Sache war ja auch zum Zeitpunkt der

Übereignung

abhandengekommen 🤔 Ich glaube ich vermische gerade Sachen, bräuchte aber Hilfe das Puzzleteil an den richtigen Platz zu setzen 😅

SE.

se.si.sc

20.5.2023, 10:07:34

Die Antwort ist eigentlich ganz simpel: Weil es auf das Abhandenkommen für die Frage des Eigentumserwerbs (!) im Verhältnis E - G überhaupt nicht ankommt. Du musst hier genau zwischen zwei Fragen differenzieren: erstens der Frage des Eigentumserwerbs und zweitens der Frage der Lastenfreiheit. Lastenfrei kann das Eigentum nur unter den Voraussetzungen des § 936 BGB erworben werden, in dessen Rahmen die hM eben § 935 BGB und die Frage des Abhandenkommens analog anwendet, unter anderem um in unserem Fall den Pfandrechtsinhaber zu schützen. IRd Eigentumserwerbs von E spielt § 935 BGB aber überhaupt keine Rolle, weil G ja vom Berechtigten erwirbt und nicht vom Nichtberechtigten - denn E ist ja noch Eigentümer und überträgt dehalb nach § 929 S 1 BGB, nicht nach §§ 929 S 1,

932 BGB

.

Fiona

Fiona

15.6.2023, 15:31:00

Ist das Pfandrecht mit dem Recht zwischen Ehegatten vergleichbar?

EVA

evanici

14.9.2023, 19:36:14

Ich frage mich, wie es zu beurteilen wäre, wenn es doch zu einer Sicherungs

übereignung

nach §§ 929, 930 gekommen wäre: Diese ist ja für den Sicherungsnehmer schwächer als besitzloses "Pfandrecht". Wenn E jetzt an G veräußern würde, ginge das ja grundsätzlich nach §§ 929 S. 1, 932 S. 1 (gutgläubig, weil ja P Eigentümer war nach der SiÜ). Hinsichtlich dieser "Belastung" würde dann zunächst gem. § 936 S. 1 , II bei Gutgläubigkeit des G ein lastenfreier Erwerb möglich sein, oder? Das heißt, durch das Besitzmittlungsverhältnis wäre die Sache dem P auch nicht mehr abhanden gekommen. Das wäre im Ergebnis dann wahrscheinlich auch der Vorteil für P, oder? Dass er nicht nur auf E verwiesen wird, sondern auch gegen G vorgehen kann.

Dogu

Dogu

17.11.2023, 10:32:26

Sehe ich auch so.

Jonas22

Jonas22

25.1.2024, 13:55:49

Wie muss ich § 935 analog in der Klausur anwenden? Reicht es, wenn ich § 935 ganz normal prüfe und halt nur analog dazuschreibe oder muss ich da ein Fass aufmachen (planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage)?

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 11:30:14

Hallo Jonas22, vielen Dank für diese sehr gute Frage! § 935 BGB analog i.R.d. § 936 ist ein weitgehend anerkannter Fall („ganz h.M.“) der analogen Anwendung (wie etwa bei

31 BGB analog

für die Zurechnung bei Gesellschaften). Deshalb reicht es refahrungsgem. aus, dass man auf die analoge Anwendung hinweist, ohne zusätzlich ein „Fass“ aufmachen zu müssen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler § 936 Rn. 13 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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