Abhandenkommen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat P wirksam Sicherungseigentum an der Rolex übertragen (§§ 929, 930 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat P wirksam ein vertragliches Pfandrecht bestellt (§ 1204 BGB).
Ja, in der Tat!
3. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Ja!
4. G hat gutgläubig lastenfrei (§ 936 BGB), d.h. die Rolex ohne Belastung mit dem Pfandrecht erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. P kann von G Herausgabe der Rolex verlangen (§§ 1227, 985 BGB).
Ja, in der Tat!
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