Zivilrecht > Sachenrecht
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für einen Kredit eine Maschine. Diese steht im Eigentum des Unternehmens U. S ermächtigt B, die Maschine selbst an sich zu nehmen, sollte er die Raten nicht bedienen. Als die Kredittilgung ausbleibt, holt B sich die Maschine.