Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Kurz darauf kommt M in Vs Geschäft und begleicht ihre Schulden. Von der Abtretung weiß sie nichts. B fordert von M Zahlung von €150.