Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Leistungs- und Schutzpflichten allgemein I (§ 241 I, II BGB)
B will seine Wohnung neu tapezieren lassen. Damit beauftragt er Malermeisterin U für €1.000. Nach Abschluss der Arbeiten stellt sich heraus, dass U statt der Blümchen- eine Sternentapete verwendet. Zudem hat sie das italienisches Ledersofa (Wert: €6.000) mit Kleister befleckt, da sie vergessen hatte, es abzudecken.