Zivilrecht > Schadensrecht
Provozierte Aufwendungen
Lehrer L fährt gerade mit seinem Rad zur Schule. Er stürzt, als Repetitor R ihn mit dessen Rad überholt und fahrlässig touchiert. L prellt sich den Arm. Als R auf ein Forderungsschreiben des L nicht reagiert, mandatiert dieser das gesamte Litigation-Team der Großkanzlei Fuchspartners für €50.000. Erst nach anwaltlichen Schreiben zahlt R Schmerzensgeld.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung Primär-/Sekundärpflichten
Sammlerin S verkauft ein Unikat des Künstlers Banksy für €3.000 mit einem tatsächlichen Wert von €4.000 an Kunstliebhaberin K. Vor der Übergabe und Übereignung des Bildes schüttet S fahrlässig ihren Kaffee darüber und es wird völlig zerstört.
Zivilrecht > Schadensrecht
Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.
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Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.