Zivilrecht > Schadensrecht
Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.
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Leistungsbestimmung und Beweislast
Gärtnerin G verspricht, die Hecken auf dem Parkplatz des Supermarktes S zu versorgen. Über den genauen Umfang sprechen S und G nicht. G gießt die Pflanzen, die täglich Wasser brauchen, einmal pro Woche. Die Hecken gehen ein. S kündigt den Vertrag und verlangt Schadensersatz.
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Leistungs- und Schutzpflichten II (§ 241 I, II BGB)
Personenschützerin P hat sich vertraglich verpflichtet, die Sängerin S vor aufdringlichen Fans zu schützen. Während dieser Tätigkeit erfährt sie Details über das Privatleben der S. Nachdem sie diese Details an die Presse weitergibt, verlangt S diesbezüglich Schadensersatz.
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Abgrenzung Primär-/Sekundärpflichten
Sammlerin S verkauft ein Unikat des Künstlers Banksy für €3.000 mit einem tatsächlichen Wert von €4.000 an Kunstliebhaberin K. Vor der Übergabe und Übereignung des Bildes schüttet S fahrlässig ihren Kaffee darüber und es wird völlig zerstört.
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Provozierte Aufwendungen
Lehrer L fährt gerade mit seinem Rad zur Schule. Er stürzt, als Repetitor R ihn mit dessen Rad überholt und fahrlässig touchiert. L prellt sich den Arm. Als R auf ein Forderungsschreiben des L nicht reagiert, mandatiert dieser das gesamte Litigation-Team der Großkanzlei Fuchspartners für €50.000. Erst nach anwaltlichen Schreiben zahlt R Schmerzensgeld.
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Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)
A verspricht dem Nachbarn B während B's Urlaub dessen Garten zu bewässern. Nachdem A den Garten bewässert, verschließt er den Schlauch an dessen Spitze, versäumt es aber leicht fahrlässig, die Wasserzufuhr zu dem Schlauch abzustellen. Der Schlauch platzt und verursacht einen erheblichen Wasserschaden im Haus. Der Wasserschaden ist von der Gebäudeversicherung des B gedeckt. A ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert.
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Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit
Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Während der Reparatur steckt A sich heimlich den Geldbeutel des K ein. K verlangt von H Schadensersatz.
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Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.