Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Bloße Beschaffenheitsangabe
Bodybuilderin B möchte eine neue Klimmzugstange. Auf ihre Bedenken bzgl. der Stabilität verweist Verkäufer V auf das Werbesprospekt des Herstellers H, wonach die Stange mit 200kg belastet werden kann. Schon bei dem ersten Training bricht die Stange wegen eines nicht sichtbaren Materialfehlers, wobei sich B verletzt.