Garantie

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bodybuilderin B möchte eine neue Klimmzugstange. Auf ihre Bedenken bzgl. der Stabilität garantiert ihr Händler H, sie könne sich diesbezüglich auf die von ihm vertriebenen Produkte zu 100% verlassen. Dafür stehe er mit seinem Namen. Schon bei ihrem ersten Training bricht die Stange wegen eines nicht sichtbaren Materialfehlers, wobei sich B verletzt.

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Einordnung des Falls

Garantie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch der B (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass H den Materialfehler zu vertreten hatte.

Genau, so ist das!

Über die Verweisungsnorm des § 437 Nr. 3 BGB finden die allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz im Kaufmängelgewährleistungsrecht Anwendung. Insoweit bedarf es auch hier eines Vertretenmüssens (§§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB).
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2. H hat der B fahrlässig eine mangelhafte Klimmzugstange verkauft.

Nein, das trifft nicht zu!

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Der Maßstab der Sorgfalt bestimmt sich objektiv nach den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises. So müssen Zwischenhändler, die industriell gefertigte Ware weiterverkaufen, die veräußerte Ware im Regelfall nicht untersuchen. Als bloßer Verkäufer traf H keine Untersuchungspflicht der Stange. Hinzukommt, dass der Fehler auch bei einer solchen Untersuchung nicht zu erkennen gewesen wäre.

3. H hat eine Garantie hinsichtlich der Stabilität der Klimmzugstange abgegeben.

Ja!

Eine Garantie liegt nur vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusagt, für die mit dem Eintritt oder dem Ausbleiben eines bestimmten Umstandes verbundenen Folgen in jedem Fall (also auch ohne Verschulden) einzustehen. Ob eine solche Garantie übernommen wird, ist durch Auslegung (§§133, 157) zu ermitteln.H hat B versichert, dass er für die verkauften persönlich Produkte einstehen werde und insoweit eine verschuldensunabhängige Garantie abgegeben.

4. H hat den Mangel der Klimmzugstange zu vertreten.

Genau, so ist das!

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 BGB). Auch wenn H kein Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) trifft, hat er den Mangel aufgrund der abgegebenen Garantieerklärung zu vertreten. Der Begriff des Vertretenmüssens ist insoweit nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Verschuldens, da er auch Haftungsmilderungen und -verschärfungen umfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

30.3.2023, 13:26:00

Wieso ist es hier nicht 280 I,III, 282?

lennart20

lennart20

10.6.2023, 12:20:13

Ich glaube das liegt an dem Tatbestandsmerkmal „nicht mehr zuzumuten“ des

§ 282 BGB

.

STE

Stella2244

16.5.2024, 18:05:03

Würde mich auch interessieren, müsste ihr ja eigentlich nicht mehr zuzumuten sein

kevinrbe

kevinrbe

11.9.2024, 15:27:58

Ich denke, der Grund liegt darin, dass es sich vorliegend um kaufrechtliche Gewährleistung handelt. Daher sind für die Rechte des Käufers bei Mängeln § 437 anzuwenden, wo in § 437 Nr. 3 der § 282 nicht genannt wird! Ich meine, der Grund, warum § 282 nicht unter § 437 Nr. 3 genannt wird, liegt darin, dass § 282 auf die Ver-letzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten abzielt, die nicht direkt mit der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zusammenhängen, während sich § 437 Nr. 3 hauptsächlich bzw. überwiegend mit Mängeln und deren Folgen beschäftigt. Der Schuldner erfüllt also seine

Leistungspflicht

bei § 282 noch, was bei Vorliegen von Sachmängeln eher nicht der Fall ist. Im MüKo habe ich unter § 437 den § 282 nicht ein einziges Mal gefunden, weswegen ich mir der Korrektheit meiner Antwort nicht gänzlich sicher bin. Es spricht aber immerhin nicht dagegen. :D


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