Garantie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bodybuilderin B möchte eine neue Klimmzugstange. Auf ihre Bedenken bzgl. der Stabilität garantiert ihr Händler H, sie könne sich diesbezüglich auf die von ihm vertriebenen Produkte zu 100% verlassen. Dafür stehe er mit seinem Namen. Schon bei ihrem ersten Training bricht die Stange wegen eines nicht sichtbaren Materialfehlers, wobei sich B verletzt.
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Einordnung des Falls
Garantie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch der B (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass H den Materialfehler zu vertreten hatte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat der B fahrlässig eine mangelhafte Klimmzugstange verkauft.
Nein, das trifft nicht zu!
3. H hat eine Garantie hinsichtlich der Stabilität der Klimmzugstange abgegeben.
Ja!
4. H hat den Mangel der Klimmzugstange zu vertreten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
30.3.2023, 13:26:00
Wieso ist es hier nicht 280 I,III, 282?
lennart20
10.6.2023, 12:20:13
Ich glaube das liegt an dem Tatbestandsmerkmal „nicht mehr zuzumuten“ des
§ 282 BGB.
Stella2244
16.5.2024, 18:05:03
Würde mich auch interessieren, müsste ihr ja eigentlich nicht mehr zuzumuten sein