Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Abgrenzung zum Schuldbeitritt
Der Cateringservice C-GmbH steckt in der Krise. Der Lieferant für die Speisen möchte künftig nur noch gegen Vorkasse liefern. Der GmbH-Geschäftsführer G erklärt für die Verbindlichkeit einzustehen. G ist Mehrheitsgesellschafter. Mit dem Einstehen der Verbindlichkeit möchte er einem drohenden Insolvenzverfahren begegnen.