Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Örtliche Zuständigkeit bei Gewerberaummiete
M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage um ausstehende Miete in Höhe von € 8.000 erheben.
Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.
Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG
V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von € 6.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.
Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
K, wohnhaft in Karlsruhe, wird vom Berliner B auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 verklagen.