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Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB) bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (Klausurlösung)
Arbeitnehmerin Anke (A) hat verschlafen. Obwohl es das erste Mal war, wird sie von ihrer cholerischen Chefin Christiane (C) direkt am 1.6 außerordentlich gekündigt. A geht nicht mehr zur Arbeit, legt aber Kündigungsschutzklage ein. Diese gewinnt sie am 30.7. Ab 1.8. kehrt A zurück zur Arbeit. Hat A für den Zeitraum 1.6.-30.7. einen Anspruch auf Lohn?