Raub (§ 249 StGB): 27 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 27 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Raub (§ 249 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Fall zur Gewalt gegen Dritte - Jurafuchs
T will Os wertvolle Antik-Büchersammlung wegnehmen. Damit O dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn S und quält ihn vor Os Augen. O gibt nach; T verschwindet mit den Büchern.

Fehlvorstellung von der Beute
T entreißt der O im Stadtpark unter Anwendung von Gewalt eine Handtasche mit ungewissem Inhalt in der Absicht, das darin vermutete Bargeld zu behalten. Tatsächlich enthält die Tasche nur Schminkutensilien, die für T wertlos sind. Er wirft sie zu O zurück und flüchtet.

Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung
Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und nimmt diese wie von vornherein geplant als Trophäe mit nach Hause.

Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung
Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und verbrennt sie sogleich, um O zu provozieren.

Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung
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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen
Die T überfällt eine Bank und bedroht den Kassierer K mit dem Tod. K händigt daraufhin der T Geldscheine aus dem für T sonst nicht zu öffnenden Tresor aus.

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit unterschiedlichen Ergebnissen

Finalzusammenhang: Nötigung durch Unterlassen
T hat die O zunächst zur Vergewaltigung gefesselt. Sodann entschließt er sich, der O Schmuck wegzunehmen, wobei er sie nicht befreit.

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
Aus Wut schlägt T den O bewusstlos. Als er dann den O auf dem Boden liegen sieht, fasst er den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und dessen persönliche Gegenstände einzustecken.

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
T verprügelt den O, weil er eifersüchtig auf ihn ist. Noch während des Einprügelns fällt sein Blick auf die Brieftasche des O. Er nutzt das Einprügeln daher, um O die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.
Abgrenzung zu § 252 StGB
T lädt auf einem Recyclinghof unberechtigt Metalle auf einen offenen Transporter. Als der Recyclinghofbetreiber O dies sieht und T zur Rede stellen will, fährt T auf O zu. O kann sich mit einem Seitensprung retten. T flieht mit der Beute.

Drohung - ungeladene Waffe
T will Os Uhrensammlung. Dazu bricht er bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er eine ungeladene Pistole und sagt, dass er sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.

Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr
T hat es auf Os wertvolle Uhrensammlung abgesehen. Er bricht bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er seine Pistole und sagt ihr, dass er morgen zurückkommen und sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.

Drohung - Bedrohung Dritter
T will Os wertvolle Antik-Büchersammlung wegnehmen. Damit O dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn S und erklärt, er werde S im Falle Os Gegenwehr umbringen. O gibt daraufhin nach und T verschwindet mit den Büchern.

Drohung – Bedrohter bemerkt Drohmittel nicht/ nimmt es nicht ernst
T betritt die Tankstelle der O, um die Kasse zu plündern. Dazu schnappt er sich einen Schraubenzieher und nuschelt vor sich hin, dass er O damit ernstlich verletzen werde, sollte sie Gegenwehr leisten. O hört Musik und bekommt davon nichts mit. T entnimmt das Bargeld und geht.

Drohung - Abgrenzung zur Warnung
T teilt Staatsanwalt O mit, dass der verurteilte Mörder M aus der Haft entlassen worden sei, was zutrifft. M hatte dem O in der Vergangenheit mehrmals Rache geschworen. Wie von T erwartet, verlässt O panisch sein Haus und flieht in eine andere Stadt. T nutzt dies aus, um aus Os Haus Wertsachen zu stehlen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
T bricht in die Wohnung der O im 6. Stock ein, um deren Wertsachen zu entwenden. Damit O keinen Widerstand leistet, schreit T diese an und sagt ihr, dass er sie aus dem Fenster werfen wird, wenn sie Gegenwehr leistet. Eingeschüchtert duldet O die Wegnahme durch T.
Gewalt ggü. Schlafenden, Bewusstlosen, Betrunkenen
T will den bewusstlos betrunkenen O ausplündern. Dazu schleppt er O in eine einsame, ruhige Seitenstraße. T kommt es insbesondere darauf an, etwaige Hilferufe des O aussichtslos zu machen und O vor Hilfe Dritter abzuschirmen. Dort entwendet T Os Wertsachen.
Beispiel für fehlende Gewalt 2
T will die Wohnung des O plündern. Um dessen Rückkehr zu verhindern und so in Ruhe die Wohnung leer räumen zu können, zersticht er Os Autoreifen. T entwendet so in aller Ruhe Os Fabergé-Eier.
Beispiel für fehlende Gewalt 1
T will Os wertvolle Uhren aus dessen Wohnung entwenden. Um dem Widerstand des O zu entgehen, verbarrikadiert sich T in der Wohnung. Dazu schiebt er Kommoden von innen gegen die Eingangstür. O kann sich so keinen Zutritt verschaffen. T greift sich die Uhren und flieht durch ein Fenster.
Abgrenzung zu § 242: „Handtaschenraub“ – Abwandlung
T spaziert an O vorbei. Er beschließt, Os Handtasche zu entwenden. O hat bereits die Blicke des T bemerkt und hält ihre Handtasche fest umklammert. T nähert sich und entreißt O unter starker Gegenwehr die Tasche.
Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.
Beispiel für fehlende Gewalt 2
T will Os wertvolle Uhren wegnehmen, fürchtet aber, dass dieser der Tat Widerstand entgegensetzen werde. Daher misshandelt T die Katze des O vor dessen Augen so lange, bis dieser die Wegnahme widerstandslos geschehen lässt.
Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht
Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, infolge des "Lidschlussreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
T bricht hobbymäßig bei alten Leuten ein, um Wertgegenstände zu entwenden. An einem Sonntagabend steigt er beim rüstigen Rentner R durch das gekippte Fenster ein. Da R ihn bemerkt, sperrt T den R ins Badezimmer ein. Anschließend durchsucht er die Wohnung und verlässt sie Stunden später mit Uhren und Bargeld.
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1
T ist ein gewaltbereiter Taschendieb. Die O steht am Brunnen der Völkerfreundschaft auf dem Alexanderplatz und möchte sich erfrischen. T kommt auf sie zu, schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht. Nachdem sie benommen in den Brunnen gestürzt ist, nimmt T - wie von Anfang an geplant - das Portemonnaie aus Os Tasche und steckt es ein.
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