Freiheitsberaubung, § 239 StGB: 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Freiheitsberaubung, § 239 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
§§ 239 Abs. 3, 22 StGB (versuchte Erfolgsqualifizierung)
T ergreift die 15-jährige O, um sie für mehr als eine Woche festzuhalten und gegen ihren Willen zur Prostitution zu zwingen. O kann aber bereits nach ganz kurzem Kampf fliehen.
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 2
T fügt der von ihm gefesselten und an ein Heizungsrohr gebundenen O bewusst und gewollt Schnittverletzungen im Gesicht zu. Bei O bleiben entstellende Narben zurück.
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1
T schließt seine 15-jährige Tochter O über die zweiwöchigen Herbstferien in ihr Zimmer ein, da er nicht möchte, dass die O mit ihrem Freund verkehrt.
Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft
Die T weist ihre Angestellte A an, das Gebäude zu verschließen, in dem Wissen, dass die O noch Überstunden ableistet. A weiß nichts von der Anwesenheit der O und handelt nach Ts Anweisungen.
Hinderung der Landung eines Flugzeugs
T entführt das Passagierflugzeug und hindert die Piloten daran, dieses zu landen.
(P) Einsperren durch Unterlassen
T verschließt spätabends das Bürogebäude in dem Unwissen, dass der Angestellte O noch Überstunden ableistet. Wenig später ruft O ihn an. T erkennt nun die missliche Lage des O, hilft diesem jedoch nicht.
Nacktbaden
T weiß, dass der O regelmäßig zum Nacktbaden an einen See fährt. Als sich der O beim nächsten Mal ins Wasser begibt, schnappt sich der T dessen Kleider und läuft davon.
Aussperren bzw. die Hinderung des Zugangs
T gewährt dem O keinen Zutritt zu seiner Hausparty. O tritt betrübt den Heimweg an.
Wegnahme oder Entziehen von Hilfsmitteln für Behinderte
T lockt den Blindenhund des O mit einer Wurstsemmel weg und geht mit diesem spazieren. Der O bleibt hilflos zurück.
(P) List bezüglich Ortsveränderung
T spiegelt dem in seinem Zimmer spielenden O vor, dass dieser das Zimmer nicht verlassen kann. Der O schenkt den Worten des T Glauben. Er denkt, dass T das Zimmer von außen abgeschlossen hat. In Wahrheit ist die Zimmertür jedoch offen.
Das bloße Fesseln der Hände genügt nicht, wenn dabei die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben wird
T fixiert mit Panzertape die Hände seiner Schwiegermutter O, damit diese nicht wiederholt das Fernsehprogramm ändert.
Kurzzeitiges Bedrängen nur tatbestandlich einschlägig bei besonders hoher Intensität
T drängt das Zimmermädchen O kurzzeitig (für 30 Sekunden) in die Ecke des Hotelzimmers, um dieser vermeintliche Zärtlichkeiten aufzudrängen.
Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion
An einer Kaserne versammelt sich eine Vielzahl von Demonstranten, die durch gegenseitiges Ein- und Unterhaken ihrer Arme eine in sich abgeschlossene „Menschenmauer“ bilden. Auf diese Weise versperren sie alle Ein- und Ausgänge des Geländes und hindern so den Wärter O daran, nach Dienstschluss die Kaserne zu verlassen.
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Beeinträchtigung der potenziellen Fortbewegungsmöglichkeit
T schließt seine schlafende Freundin F im Schlafzimmer ein. Als er nach einer Stunde die Tür wieder öffnet, liegt sie noch immer schlafend im Bett. Vom Einschließen hatte sie nichts bemerkt.
Fahrer ignoriert Wunsch des Mitfahrers, auszusteigen
T fährt rasant mit seinem Auto durch die Stadt. Der Beifahrer O fordert T lauthals auf, vorsichtiger zu fahren.
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – auf sonstige Weise der Freiheit berauben
T erlaubt seiner 15-jährigen Tochter O, das Haus ausschließlich in Begleitung eines älteren Familienmitglieds zu verlassen.
Einsperren: im Kofferraum eines PKW
T sperrt den O für einige Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs ein.
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Vortäuschen, beim Verlassen des Raumes werde das Gebäude in die Luft gesprengt.
Als die Bankangestellte O ihr Büro in der Bank des T pünktlich zum Feierabend verlassen will, erklärt T ihr wahrheitswidrig, dass das Gebäude in die Luft gesprengt wird, sobald sie ihr Büro verlässt. O wähnt sich in Lebensgefahr und bleibt daraufhin im Raum.
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festbinden auf einem Stuhl
T bindet seine Freundin F an einem Stuhl in der Küche fest, um sich ungestört der Übertragung des Fußballspiels seiner Lieblingsmannschaft widmen zu können.
Einsperren: Kein nur unerheblicher Zeitraum, für die Dauer des Gebetes eines „Vaterunser“
Der von seinen Schülern genervte Lehrer L sperrt diese zu Erziehungszwecken für 15 Sekunden im Klassenraum ein.
Einsperren: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt. – Abwandlung
T schließt sich und die Kollegin O im Büro im Erdgeschoss ein und wirft den Schlüssel aus dem Fenster. O wollte gerade nach Hause gehen und ihre Katzen füttern. Statt das Büro wie gewöhnlich durch die Tür zu verlassen, verlässt sie es nun, indem sie aus dem Fenster steigt.
Einsperren: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter sich selbst mit dem Opfer einsperrt.
T schließt sich gemeinsam mit seiner Arbeitskollegin O in seinem Büro im 5. Stock ein und wirft danach den Schlüssel aus dem Fenster. O wollte gerade nach Hause gehen, um sich um ihre aus der Schule kommenden Kinder zu kümmern.
Einsperren: Bewachung der Ausgänge durch Wachposten oder bissige Hunde
Als O nach einem Besuch des Deutschen Spionagemuseums in Berlin das Gebäude verlassen will, versperrt der Sicherheitsmitarbeiter T mit seinem muskulösen Körper den für O einzig erreichbaren Ausgang. O muss notgedrungen im Museum übernachten.
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