Auktion – "Huhu, Walther!"

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B nimmt zum ersten Mal an einer Weinauktion in Trier teil. Während der Versteigerung eines 1961er Château Haut Brion betritt sein Arbeitskollege W den Saal. B winkt ihm zu und ruft zur Begrüßung: “Huhu, Walther!“

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Einordnung des Falls

Auktion – "Huhu, Walther!"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis entsteht, wenn die Beteiligten einen Vertrag schließen.

Ja!

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse erfordern grundsätzlich einen Vertrag zwischen den Beteiligten (§ 311 Abs. 1 BGB). Dieser wiederum setzt zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen voraus. Die Entstehungsvoraussetzungen für vertragliche Schuldverhältnisse ergeben sich insoweit aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Eines zweiseitigen Vertrages bedarf es nicht, soweit das Gesetz etwas anderes bestimmt. So kommt auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft (zB Auslobung, § 657 BGB) ein Schuldverhältnis zustande.
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2. Eine Willenserklärung besteht aus einem subjektiven und einem objektiven Tatbestand.

Genau, so ist das!

Die Willenserklärung besteht aus einem äußeren (objektiven) Tatbestand, der Erklärung, und einem inneren (subjektiven) Tatbestand, dem erklärten Willen. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Das Erklärungsbewusstsein wird im Rahmen des objektiven Tatbestands Rechtsbindungswille genannt. Die Frage, ob ein Rechtsbindungswillen vorliegt, kann bis zum zweite Staatsexamen regelmäßig einen Schwerpunkt in Klausuren bilden.

3. Das Verhalten des B lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

Ja, in der Tat!

Ein Handlungswilleim Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht das Verhalten des B (die Handbewegung) dafür, dass er bewusst und gewollt gehandelt (gewinkt) hat.

4. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. B hatte Rechtsbindungswillen.

Nein!

Ein Rechtsbindungswilleim Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Der Dritte orientiert sich bei seiner Bewertung an der üblichen Bedeutung des Verhaltens (z.B. des gesprochenen Wortes).Hier hat B – während er winkte – den eintretenden W laut begrüßt. Damit ist sein Verhalten aus Sicht eines objektiven Betrachters nur als soziale Interaktion auszulegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NI

Niklas

8.1.2021, 13:44:37

Warum wird hier nicht auf das potenzielle Erklärungsbewusstsein eingegangen? Der Fall ist dafür beispielhaft. VG

LI

lillschi

8.1.2021, 20:36:06

Ich verstehe was du meinst, aber hier ist schon aus objektiver Betrachtung kein Erklärungsbewusstsein vorhanden, da B zu seiner winkenden Bewegung auch noch den Namen ruft. Wie in der der Antwort beschrieben ist es nur als soziale Interaktion zu werten. Dann bleibt kein Raum mehr für potentielles Erklärungsbewusstsein. Dies ist eine leichte Abwandlung des Klassikers, den du (glaube ich) meinst.

Gerald von Trivia

Gerald von Trivia

12.4.2021, 09:35:47

Was unterscheidet diesen Fall hier, denn vom Klassiker in dem uns von Anfang an beigebracht wurde, dass es hier auf das potentielle Erklärungsbewusstsein ankommt?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

28.4.2021, 21:31:47

Im Rahmen des pot. Erklärungsbewusstsein kommt es darauf an, wie das Verhalten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen wäre. Ein solches liegt dann vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten von anderen als WE verstanden werden muss und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch so verstanden werden darf. Im Klassiker hebt der Erklärende die Hand, während der Auktionator den Zuschlag erteilen will; er sagt auch nichts weiter (auch wenn er jmd. zuwinkt). Im vorliegenden Fall winkt B einem anderen zu und ruft gleichzeitig dessen Vornamen. Er hat insoweit kein Erklärungsbewusstsein, da er zum ersten Mal bei einer Weinauktion ist und die Gepflogenheiten nicht kennt. Für ihn stellt es sich als normales Begrüßen dar.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

28.4.2021, 21:36:55

Schließlich konnte B auch nicht erkennen, dass sein Verhalten von anderen als eine Willenserklärung verstanden wird (er ist zum ersten Mal dabei). Nach der Verkehrssitte ist das Winken und dem zusätzlichen Rufen des Vornamens auch lediglich als Begrüßung zu qualifizieren. Mit anderen Worten kann dieses Verhalten nicht als „Hand heben“ als rechtliche Interaktion im Rahmen der Weinauktion verstanden werden. In jedem Fall ist das Winken des B lediglich eine soziale Interaktion.

/Q

/qwas

23.1.2024, 09:37:59

Ist es für die Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers von Bedeutung, dass B zum ersten Mal dabei war? Ich hätte das im subjektiven TB der WE verortet.

mareike01

mareike01

7.12.2022, 06:45:16

Wieder einmal ein hervorragendes Beispiel, dass der Sachverhalt genau zu lesen ist!

Trierer Weinversteigerer

Trierer Weinversteigerer

16.8.2023, 15:26:42

Der Fall kommt mir irgendwie bekannt vor…

Jennifer Sophie

Jennifer Sophie

15.7.2024, 13:35:58

Hii, liege ich komplett falsch, oder gehören Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille nicht in den subjektiven Tatbestand?? Warum wird ständig geschrieben "im Rahmen des objektiven TBs"? Der äußere Tatbestand ist doch lediglich die ausdrückliche, konkludierte oder schweigende Erklärung?

JALUD

Jan Ludwig

30.7.2024, 15:08:52

Der objektive Tatbestand stellt das äußere Gegenstück zum subjektiven Tatbestand dar. Beim objektiven Tatbestand gucken wir, einfach gesagt, ob sich aus dem objektiven Verhalten der subjektive Tatbestand feststellen lässt. Beispiel: Wir gucken im objektiven Tatbestand, ob sich aus dem Verhalten objektiv Handlungswille des Erklärenden erkennen lässt. Ob dieser Handlungswille des Erklärenden dann auch tatsächlich bei ihm vorliegt, prüfen wir dann im subjektiven Tatbestand, nachdem wir den objektiven Tatbestand bejaht haben.

Jennifer Sophie

Jennifer Sophie

30.7.2024, 15:22:34

Huh. Aber ich kann ja nicht im objektiven TB herausfinden was sein Wille ist? Das geht schon allein gegen den

Wortlaut

? Es gibt ja nicht grundlos den objektiven

Empfängerhorizont

, indem geschaut wird ob eine *Erklärung* an sich vorliegt, der Wille und Bewusstsein geht dort erstmal außen vor und kommt dann im subjektiven TB. Wenn alles passt, hab ich eine Willenserklärung vorliegen.

JALUD

Jan Ludwig

30.7.2024, 15:27:35

Genau, deswegen ermittelst du ja den Willen an sich erst im subjektiven Tatbestand. Im objektiven Tatbestand schaust du nur, ob sich das Verhalten aus Sicht eines objektiven Dritten so darstellt, als hätte der Erklärende den entsprechenden subjektiven Willen. Du guckst dir also im objektiven Tatbestand nur das Verhalten an und guckst, ob sich der Erklärende so verhält als hätte er 1. Handlungswille, 2. Erklärungsbewusstsein und 3. Geschäftswille.

Jennifer Sophie

Jennifer Sophie

30.7.2024, 15:31:08

ACHSO ich verstehe jetzt. Du bist ein Engel, Dankeschön!


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