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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B nimmt zum ersten Mal an einer Weinauktion in Trier teil. Während der Versteigerung eines 1961er Château Haut Brion betritt sein Arbeitskollege W den Saal. B winkt ihm zu und ruft zur Begrüßung: “Huhu, Walther!“

Einordnung des Falls

Auktion – "Huhu, Walther!"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis entsteht, wenn die Beteiligten einen Vertrag schließen.

Ja!

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse erfordern grundsätzlich einen Vertrag zwischen den Beteiligten (§ 311 Abs. 1 BGB). Dieser wiederum setzt zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen voraus. Die Entstehungsvoraussetzungen für vertragliche Schuldverhältnisse ergeben sich insoweit aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Eines zweiseitigen Vertrages bedarf es nicht, soweit das Gesetz etwas anderes bestimmt. So kommt auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft (zB Auslobung, § 657 BGB) ein Schuldverhältnis zustande.

2. Eine Willenserklärung besteht aus einem subjektiven und einem objektiven Tatbestand.

Genau, so ist das!

Die Willenserklärung besteht aus einem äußeren (objektiven) Tatbestand, der Erklärung, und einem inneren (subjektiven) Tatbestand, dem erklärten Willen. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Das Erklärungsbewusstsein wird im Rahmen des objektiven Tatbestands Rechtsbindungswille genannt. Die Frage, ob ein Rechtsbindungswillen vorliegt, kann bis zum zweite Staatsexamen regelmäßig einen Schwerpunkt in Klausuren bilden.

3. Das Verhalten des B lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

Ja, in der Tat!

Ein Handlungswilleim Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht das Verhalten des B (die Handbewegung) dafür, dass er bewusst und gewollt gehandelt (gewinkt) hat.

4. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. B hatte Rechtsbindungswillen.

Nein!

Ein Rechtsbindungswilleim Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Der Dritte orientiert sich bei seiner Bewertung an der üblichen Bedeutung des Verhaltens (z.B. des gesprochenen Wortes).Hier hat B – während er winkte – den eintretenden W laut begrüßt. Damit ist sein Verhalten aus Sicht eines objektiven Betrachters nur als soziale Interaktion auszulegen.

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