Definition: Interesse, positives (vor § 249 BGB)
20. Februar 2026
6 Kommentare
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Definiere den Begriff des „positiven Interesses“ des Gläubigers:
Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=Erfüllungsinteresse).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kaan00
2.2.2024, 12:16:37
P ositiv = P flicht erfüllt; N egativ = N ie gehört =)
Leo Lee
3.2.2024, 13:12:09
Hallo Kaan00, vielen Dank für den großartigen Merksatz! Wir haben diesen als Klausurhinweis mit aufgenommen und möchten dir herzlich vielmals danken vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ehemalige:r Nutzer:in
7.11.2024, 15:47:15
Ist das
Äquivalenzinteressegleichbedeutend mit dem positiven Interesse und ist das
Integritätsinteressegleichbedeutend mit dem negativen Interesse?
Radek_H
28.11.2024, 16:17:31
Es sind drei unterschiedliche Begriffe: 1. Das
positive Interesseist ein Synonym für das
Äquivalenzinteressealso das Interesse daran, eine seiner Leistung entsprechende, gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. 2. Das
negative Interesseschützt das Vermögensopfer, das man durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des zum Schadensersatz führenden Ereignisses erlitten hat. 3. Das
Integritätsinteressezielt auf die Unversehrtheit von eigenen Rechtsgütern. Man will bei einer Rechtsgutsverletzung so gestellt werden, als wäre diese nie eingetreten.
SM2206
22.8.2025, 20:52:54
Meines Erachtens ist das so nicht richtig. Das
Äquivalenzinteressegibt es nur bei gegenseitigen Verträgen. Nur hier kann etwas äquivalent sein. Das
Erfüllungsinteressebzw.
positive Interesseist der Oberbegriff. Das kann es auch bei einseitigen
Verpflichtungsgeschäften, bspw. einer
Auslobung, geben.
cSchmitt
8.1.2026, 18:29:57
Im Beispiel wird richtigerweise ausgeführt, dass das
positive Interesse(
Erfüllungsinteresse) auch den entgangenen Gewinn umfasst. Dies ist in
§ 252 BGBgeregelt, sodass sich ein Hinweis auf die Norm am Ende des Beispiels anbieten würde.
