Definition: Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)

31. Mai 2025

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Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?

Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.

Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (sog. Gegenstandstheorie). Im Rahmen einer Abgrenzung muss der Frage nachgegangen werden, ob das öffentliche Recht den Gegenstand des Vertrags – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt. Mehr zur Gegenstandstheorie und zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen folgt im weiteren Verlauf dieses Kurses.
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