Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)
Definition: Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)
31. Mai 2025
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Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?
Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.
Fundstellen
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