Definition: Gericht (Art. 267 AEUV)

23. November 2024

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Was versteht man im Unionsrecht unter dem Begriff „Gericht“ (Art. 267 AEUV)?

Gerichte sind nach unionsautonomer Bestimmung alle auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten ständigen Spruchkörper, deren Zuständigkeit obligatorisch ist und die dazu berufen sind, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

lisa1345

10.4.2023, 16:38:17

Es gibt im Rahmen der Vorlageverpflichtung nach Art.267 III AEUV den Streit, welches Gericht als letztinstanzliches Gericht anzusehen ist . Stichwort: Abstrakte oder konkrete Betrachtungsweise, unser Prof hat die Wichtigkeit des Streits betont . Es wäre schön, wenn dazu auch eine Aufgabe aufzufinden wäre

Nedjem

Nedjem

16.4.2024, 14:35:19

Dazu: e.A.: Abstrakte Betrachtungsweise Danach sind nur die obersten nationalen Gerichte zur Vorlage verpflichtet, in D. also BGH, BVerwG, BFH, BSG, BAG (vgl. Art. 95 I GG). Als Argument für diese Ansicht wird die daraus resultierende Entlastung des EuGH angeeführt. h.M.: Konkrete Betrachtungsweise Hiernach kommt es darauf an, ob konkret gegen die Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts nach der innerstaatlichen Rechtsordnung noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Das hat zur Konsequenz, dass in D. bspw. auch ein Amtsgericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist, wenn die in § 511 II ZPO normierten Vrs. nicht vorliegen, da es dann zugleich erste und letzte Instanz ist. Begründet wird diese Normauslegung mit dem Telos des VorabentschVerf., eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts zu gewährleisten. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn nationale Gerichte, und seien es auch nur solche einer unteren Instanz, letztverbindlich über die Auslegung des EU-Rechts entscheiden könnten.


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