Definition: Gericht (Art. 267 AEUV)
Was versteht man im Unionsrecht unter dem Begriff „Gericht“ (Art. 267 AEUV)?
Gerichte sind nach unionsautonomer Bestimmung alle auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten ständigen Spruchkörper, deren Zuständigkeit obligatorisch ist und die dazu berufen sind, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lisa1345
10.4.2023, 16:38:17
Es gibt im Rahmen der Vorlageverpflichtung nach Art.267 III AEUV den Streit, welches Gericht als letztinstanzliches Gericht anzusehen ist . Stichwort: Abstrakte oder konkrete Betrachtungsweise, unser Prof hat die Wichtigkeit des Streits betont . Es wäre schön, wenn dazu auch eine Aufgabe aufzufinden wäre
Nedjem
16.4.2024, 14:35:19
Dazu: e.A.: Abstrakte Betrachtungsweise Danach sind nur die obersten nationalen Gerichte zur Vorlage verpflichtet, in D. also BGH, BVerwG, BFH, BSG, BAG (vgl. Art. 95 I GG). Als Argument für diese Ansicht wird die daraus resultierende Entlastung des EuGH angeeführt. h.M.: Konkrete Betrachtungsweise Hiernach kommt es darauf an, ob konkret gegen die Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts nach der innerstaatlichen Rechtsordnung noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Das hat zur Konsequenz, dass in D. bspw. auch ein Amtsgericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist, wenn die in § 511 II ZPO normierten Vrs. nicht vorliegen, da es dann zugleich erste und letzte Instanz ist. Begründet wird diese Normauslegung mit dem Telos des VorabentschVerf., eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts zu gewährleisten. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn nationale Gerichte, und seien es auch nur solche einer unteren Instanz, letztverbindlich über die Auslegung des EU-Rechts entscheiden könnten.