Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)
Definition: Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)
25. Februar 2026
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
1.8.2025, 08:37:57
Ich habe eine Frage bezüglich des Satzes in der Definition Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet. Ist
damit der Wechsel von Wohn
gebäudezu Anlage zur Kinderbetreuung die beide in § 3 stehen gemeint oder wenn meine Nutzung von reinem Wohngebiet (§ 3) zu Mischgebiet (§ 6) wechselt?
WayanMajere
16.11.2025, 10:46:10
Hab ein bisschen gegoogelt, aber am Ende ergibt es sich logisch aus der Definition
bodenrechtlicher Belange aus § 1 BauGB. Es geht
jada
rum,
dass eine verbindliche Bauleitplanung geboten erscheint. Dies ist auch
dann der Fall, wenn ein Wohnhaus in einen Kindergarten umgewandelt werden soll, weil zB genügend Kindergärten vorhanden sein könnten oder aus anderen Gründen kein Be
darf besteht. Auch ist
jafür die Bauleitplanung relevant, wie viele Wohnungen denn tatsächlich als solche genutzt werden, sonst kommt es zu Fehleinschätzungen des Be
darfs.
anksy
13.11.2025, 11:46:33
Foxxy
13.11.2025, 11:47:07
Mit „Hauptnutzungsarten“ der BauNVO sind die gebietsprägenden Grundnutzungen der Baugebiete nach §§ 2–10 BauNVO gemeint (Wohnen, gemischte Nutzung, Kernfunktionen wie Handel/Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie, dörflich-landwirtschaftliche Nutzung, Sonderzwecke). Wechselst du von einer solchen Hauptnutzung zu einer anderen, verlässt du regelmäßig die Variationsbreite der genehmigten Nutzung;
das ist eine Nutzungsänderung nach
§ 29 Abs. 1 BauGB, weil
bodenrechtliche Belange neu berührt werden. Neben- oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen gehören nicht zu den Hauptnutzungsarten.
