Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts

Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)

Definition: Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)

25. Februar 2026

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

1.8.2025, 08:37:57

Ich habe eine Frage bezüglich des Satzes in der Definition Dies ist insbesondere

da

nn der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet. Ist

da

mit der Wechsel von Wohn

gebäude

zu Anlage zur Kinderbetreuung die beide in § 3 stehen gemeint oder wenn meine Nutzung von reinem Wohngebiet (§ 3) zu Mischgebiet (§ 6) wechselt?

WayanMajere

WayanMajere

16.11.2025, 10:46:10

Hab ein bisschen gegoogelt, aber am Ende ergibt es sich logisch aus der Definition

bodenrecht

licher Belange aus § 1 BauGB. Es geht

ja

da

rum,

da

ss eine verbindliche Bauleitplanung geboten erscheint. Dies ist auch

da

nn der Fall, wenn ein Wohnhaus in einen Kindergarten umgewandelt werden soll, weil zB genügend Kindergärten vorhanden sein könnten oder aus anderen Gründen kein Be

da

rf besteht. Auch ist

ja

für die Bauleitplanung relevant, wie viele Wohnungen denn tatsächlich als solche genutzt werden, sonst kommt es zu Fehleinschätzungen des Be

da

rfs.

BL

Blotgrim

26.11.2025, 08:40:24

Ok

da

s macht auf jeden Fall Sinn, ich

da

nke dir für die Hilfe :)

AN

anksy

13.11.2025, 11:46:33

Was genau ist

da

mit gemeint?

Foxxy

Foxxy

13.11.2025, 11:47:07

Mit „Hauptnutzungsarten“ der BauNVO sind die gebietsprägenden Grundnutzungen der Baugebiete nach §§ 2–10 BauNVO gemeint (Wohnen, gemischte Nutzung, Kernfunktionen wie Handel/Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie, dörflich-landwirtschaftliche Nutzung, Sonderzwecke). Wechselst du von einer solchen Hauptnutzung zu einer anderen, verlässt du regelmäßig die Variationsbreite der genehmigten Nutzung;

da

s ist eine Nutzungsänderung nach

§ 29 Abs. 1 BauGB

, weil

bodenrecht

liche Belange neu berührt werden. Neben- oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen gehören nicht zu den Hauptnutzungsarten.


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