Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts

Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)

Definition: Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)

11. Januar 2026

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

1.8.2025, 08:37:57

Ich habe eine Frage bezüglich des Satzes in der Definition Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Haupt

nutzung

sarten stattfindet. Ist damit der Wechsel von Wohngebäude zu Anlage zur Kinderbetreuung die beide in § 3 stehen gemeint oder wenn meine

Nutzung

von reinem Wohngebiet (§ 3) zu Mischgebiet (§ 6) wechselt?

WAYA

WayanMajere

16.11.2025, 10:46:10

Hab ein bisschen gegoogelt, aber am Ende ergibt es sich logisch aus der Definition

bodenrecht

licher Belange aus § 1 BauGB. Es geht ja darum, dass eine verbindliche Bauleitplanung geboten erscheint. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Wohnhaus in einen Kindergarten umgewandelt werden soll, weil zB genügend Kindergärten vorhanden sein könnten oder aus anderen Gründen kein Bedarf besteht. Auch ist ja für die Bauleitplanung relevant, wie viele Wohnungen denn tatsächlich als solche genutzt werden, sonst kommt es zu Fehleinschätzungen des Bedarfs.

BL

Blotgrim

26.11.2025, 08:40:24

Ok das macht auf jeden Fall Sinn, ich danke dir für die Hilfe :)

AN

anksy

13.11.2025, 11:46:33

Was genau ist damit gemeint?

Foxxy

Foxxy

13.11.2025, 11:47:07

Mit „Haupt

nutzung

sarten“ der BauNVO sind die gebietsprägenden Grund

nutzung

en der Baugebiete nach §§ 2–10 BauNVO gemeint (Wohnen, gemischte

Nutzung

, Kernfunktionen wie Handel/Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie, dörflich-landwirtschaftliche

Nutzung

, Sonderzwecke). Wechselst du von einer solchen Haupt

nutzung

zu einer anderen, verlässt du regelmäßig die Variationsbreite der genehmigten

Nutzung

; das ist eine

Nutzung

sänderung nach § 29 Abs. 1 BauGB, weil

bodenrecht

liche Belange neu berührt werden. Neben- oder ausnahmsweise zulässige

Nutzung

en gehören nicht zu den Haupt

nutzung

sarten.


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