Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)
Definition: Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)
11. Januar 2026
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
1.8.2025, 08:37:57
Ich habe eine Frage bezüglich des Satzes in der Definition Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Haupt
nutzungsarten stattfindet. Ist damit der Wechsel von Wohngebäude zu Anlage zur Kinderbetreuung die beide in § 3 stehen gemeint oder wenn meine
Nutzungvon reinem Wohngebiet (§ 3) zu Mischgebiet (§ 6) wechselt?
WayanMajere
16.11.2025, 10:46:10
Hab ein bisschen gegoogelt, aber am Ende ergibt es sich logisch aus der Definition
bodenrechtlicher Belange aus § 1 BauGB. Es geht ja darum, dass eine verbindliche Bauleitplanung geboten erscheint. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Wohnhaus in einen Kindergarten umgewandelt werden soll, weil zB genügend Kindergärten vorhanden sein könnten oder aus anderen Gründen kein Bedarf besteht. Auch ist ja für die Bauleitplanung relevant, wie viele Wohnungen denn tatsächlich als solche genutzt werden, sonst kommt es zu Fehleinschätzungen des Bedarfs.
Blotgrim
26.11.2025, 08:40:24
Ok das macht auf jeden Fall Sinn, ich danke dir für die Hilfe :)
anksy
13.11.2025, 11:46:33
Was genau ist damit gemeint?
Foxxy
13.11.2025, 11:47:07
Mit „Haupt
nutzungsarten“ der BauNVO sind die gebietsprägenden Grund
nutzungen der Baugebiete nach §§ 2–10 BauNVO gemeint (Wohnen, gemischte
Nutzung, Kernfunktionen wie Handel/Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie, dörflich-landwirtschaftliche
Nutzung, Sonderzwecke). Wechselst du von einer solchen Haupt
nutzungzu einer anderen, verlässt du regelmäßig die Variationsbreite der genehmigten
Nutzung; das ist eine
Nutzungsänderung nach § 29 Abs. 1 BauGB, weil
bodenrechtliche Belange neu berührt werden. Neben- oder ausnahmsweise zulässige
Nutzungen gehören nicht zu den Haupt
nutzungsarten.
