Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)
Definition: Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)
Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.
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