Hallo @[Artimes](3106),
Deine Ausgangsfrage lässt sich leider kaum abstrakt beantworten. Im Detail diskutieren solltest Du
das in einer Prüfungsaufgabe nur
dann, wenn es inhaltlich "
darauf ankommt", die verschiedenen Ansichten also bei der Subsumtion unter die Umstände des konkreten Falls zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Der Umfang der
Darstellung muss sich
dann an der Schwerpunktsetzung orientieren. Je eher die Differenzierung einer der Schwerpunkte des Falls ist, desto ausführlicher muss man
darauf eingehen. Häufig wird es sich aber vermutlich nur um den Einstieg der Prüfung handeln und im Anschluss ist
dann inhaltlich ein Fehlverhalten einer der Parteien und zB ein
Schadensersatz zu prüfen. Konkret zum Aufbau hat @[
Jakob G.](132813) schon einige Hinweise gegeben, die sich gut hören lassen.
Vor diesem Hintergrund wird man in Klausuren wohl häufig
dazu kommen,
dass jedenfalls keine reine
Gefälligkeit vorliegt. Gerade
das interessante Verhältnis von vertraglichen und deliktischen
Schadensersatzansprüchen sowie die Frage der Übertragbarkeit eventueller Haftungsmilderungen lässt sich nämlich nur prüfen, wenn wir zumindest gewisse vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten haben, die im konkreten Fall verletzt wurden.
Im Ref kann und muss man
das Ganze tendenziell noch (deutlich) kürzer halten und sollte ohnehin iE der Rspr folgen, @[QueerSocialistLawyer](132926).
Zu Deinem jüngsten, zweiten Post, Artimes: Man kann diskutieren, ob ein
Gefälligkeitsverhältnis
ein Fall von § 311 II Nr 3 BGB ist bzw sein kann (näher zur Diskussion zB
Daßbach,
JA 2018, 575, 577 f).
Das von
Daßbach genannte Argument
dagegen,
dass ein
Gefälligkeitsverhältnis
grds rein privater/sozialer Natur ist und
damit keine "geschäftlichen Kontakte" iSd § 311 II Nr 3 BGB begründet, liegt allerdings mE nahe.
Aufgaben zur Abgrenzung von
Gefälligkeiten und Verträgen findet Ihr in den ersten Abschnitten im SchuldR AT, Start hier: https://applink.jurafuchs.de/WWvAnYMwVQb.
Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team