Hallo @[Artimes](3106),
Deine Ausgangsfrage lässt sich leider kaum abstrakt beantworten. Im Detail diskutieren solltest Du das in einer Prüfungsaufgabe nur dann, wenn es inhaltlich "darauf ankommt", die verschiedenen Ansichten also bei der Subsumtion unter die Umstände des konkreten Falls zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Der Umfang der Darstellung muss sich dann an der Schwerpunktsetzung orientieren. Je eher die Differenzierung einer der Schwerpunkte des Falls ist, desto ausführlicher muss man darauf eingehen. Häufig wird es aber vermutlich nur um den Einstieg der Prüfung handeln und im Anschluss ist dann inhaltlich ein Fehlverhalten einer der Parteien und zB ein
Schadensersatz zu prüfen. Konkret zum Aufbau hat @[Jakob G.](132813) schon einige Hinweise gegeben, die sich gut hören lassen.
Vor diesem Hintergrund wird man in Klausuren wohl häufig dazu kommen, dass jedenfalls keine reine
Gefälligkeit vorliegt. Gerade das interessante Verhältnis von vertraglichen und deliktischen
Schadensersatzansprüchen sowie die Frage der Übertragbarkeit eventueller Haftungsmilderungen lässt sich nämlich nur prüfen, wenn wir zumindest gewisse vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten haben, die im konkreten Fall verletzt wurden.
Im Ref kann und muss man das Ganze tendenziell noch (deutlich) kürzer halten und sollte ohnehin iE der Rspr folgen, @[QueerSocialistLawyer](132926).
Zu Deinem jüngsten, zweiten Post, Artimes: Man kann diskutieren, ob ein
Gefälligkeitsverhältnis
ein Fall von § 311 II Nr 3 BGB ist bzw sein kann (näher zur Diskussion zB Daßbach, JA 2018, 575, 577 f). Das von Daßbach genannte Argument dagegen, dass ein
Gefälligkeitsverhältnis
grds rein privater/sozialer Natur ist und damit keine "geschäftlichen Kontakte" iSd § 311 II Nr 3 BGB begründet, liegt allerdings mE nahe.
Aufgaben zur Abgrenzung von
Gefälligkeiten und Verträgen findet Ihr in den ersten Abschnitten im SchuldR AT, Start hier: https://applink.jurafuchs.de/WWvAnYMwVQb.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team