Definition: Gefälligkeitsverhältnis

3. Juli 2025

5 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsverhältnis“ mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter (vor § 241 BGB)?

Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter soll ein Schuldverhältnis sein, bei dem der Schuldner zwar nicht verpflichtet ist, die versprochene Leistung vorzunehmen oder zu unterlassen (Leistungspflicht), bei dem er aber bei Vornahme der Handlung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hat (Schutzpflicht).

Die h.M. lehnt ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter ab und unterscheidet lediglich zwischen (reiner) Gefälligkeit (weder Leistungs- noch Schutzpflicht) und Gefälligkeitsvertrag (Leistungs- und Schutzpflicht), wobei die Abgrenzung davon abhängt, ob ein Rechtsbindungswille besteht. Dafür bedient sich die Rspr. eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Mehr dazu: hier!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.3.2024, 12:31:23

Würde ich in der Klausur mit der Kategorie des

Gefälligkeitsverhältnis

ses arbeiten oder würde ich es wie die Rspr. ablehnen? Muss ich diese Thematik überhaupt diskutieren, ob es anerkannt wird? Wie könnte man das in der Klausur optimalerweise darstellen und argumentieren?

QUEERS

QueerSocialistLawyer

20.5.2024, 17:44:32

Frage ich mich auch. Bin im Ref

Jakob G.

Jakob G.

29.9.2024, 22:18:14

Ich würde die Problematik etwa bei der Abgrenzung von

Gefälligkeit

und Auftrag als "secret third option" anbringen und verneinen. Sie ist schließlich nicht erforderlich neben dem Deliktsrecht und den Rechtsfiguren der

culpa in contrahendo

,

Gutachterhaftung

i.S. §

311 III

2 BGB oder dem

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

. So ähnlich dürfte auch die hM argumentieren. Zu dieser Problematik finden sich auch ganz zu Beginn des

Schuld

R AT Kurses hier Fälle. (kann leider nicht so schön mit Link auf Aufgaben verweisen wie Mods das hin und wieder tun).

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.9.2024, 15:54:42

@[Jakob G.](132813) Du argumentierst, dass das

Gefälligkeitsverhältnis

u.a. neben der c.i.c. nicht erforderlich sei. Das ist m.E. widersprüchlich, da das

Gefälligkeitsverhältnis

doch gerade ein Unterfall der c.i.c. ist (§ 311 II Nr. 3 BGB). Was sagst du dazu?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.2.2025, 13:26:50

Hallo @[Artimes](3106), Deine Ausgangsfrage lässt sich leider kaum abstrakt beantworten. Im Detail diskutieren solltest Du das in einer Prüfungsaufgabe nur dann, wenn es inhaltlich "darauf ankommt", die verschiedenen Ansichten also bei der Subsumtion unter die Umstände des konkreten Falls zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Der Umfang der Darstellung muss sich dann an der Schwerpunktsetzung orientieren. Je eher die Differenzierung einer der Schwerpunkte des Falls ist, desto ausführlicher muss man darauf eingehen. Häufig wird es sich aber vermutlich nur um den Einstieg der Prüfung handeln und im Anschluss ist dann inhaltlich ein Fehlverhalten einer der Parteien und zB ein

Schaden

sersatz zu prüfen. Konkret zum Aufbau hat @[Jakob G.](132813) schon einige Hinweise gegeben, die sich gut hören lassen. Vor diesem Hintergrund wird man in Klausuren wohl häufig dazu kommen, dass jedenfalls keine reine

Gefälligkeit

vorliegt. Gerade das interessante Verhältnis von vertraglichen und deliktischen

Schaden

sersatzansprüchen sowie die Frage der Übertragbarkeit eventueller Haftungsmilderungen lässt sich nämlich nur prüfen, wenn wir zumindest gewisse vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten haben, die im konkreten Fall verletzt wurden. Im Ref kann und muss man das Ganze tendenziell noch (deutlich) kürzer halten und sollte ohnehin iE der Rspr folgen, @[QueerSocialistLawyer](132926). Zu Deinem jüngsten, zweiten Post, Artimes: Man kann diskutieren, ob ein

Gefälligkeitsverhältnis

ein Fall von § 311 II Nr 3 BGB ist bzw sein kann (näher zur Diskussion zB Daßbach, JA 2018, 575, 577 f). Das von Daßbach genannte Argument dagegen, dass ein

Gefälligkeitsverhältnis

grds rein privater/sozialer Natur ist und damit keine "geschäftlichen Kontakte" iSd § 311 II Nr 3 BGB begründet, liegt allerdings mE nahe. Aufgaben zur Abgrenzung von

Gefälligkeiten

und Verträgen findet Ihr in den ersten Abschnitten im

Schuld

R AT, Start hier: https://applink.jurafuchs.de/WWvAnYMwVQb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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