Definition: Gefälligkeitsverhältnis
3. Juli 2025
5 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsverhältnis“ mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter (vor § 241 BGB)?
Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter soll ein Schuldverhältnis sein, bei dem der Schuldner zwar nicht verpflichtet ist, die versprochene Leistung vorzunehmen oder zu unterlassen (Leistungspflicht), bei dem er aber bei Vornahme der Handlung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hat (Schutzpflicht).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
30.3.2024, 12:31:23
Würde ich in der Klausur mit der Kategorie des
Gefälligkeitsverhältnisses arbeiten oder würde ich es wie die Rspr. ablehnen? Muss ich diese Thematik überhaupt diskutieren, ob es anerkannt wird? Wie könnte man das in der Klausur optimalerweise darstellen und argumentieren?
QueerSocialistLawyer
20.5.2024, 17:44:32
Frage ich mich auch. Bin im Ref

Jakob G.
29.9.2024, 22:18:14
Ich würde die Problematik etwa bei der Abgrenzung von
Gefälligkeitund Auftrag als "secret third option" anbringen und verneinen. Sie ist schließlich nicht erforderlich neben dem Deliktsrecht und den Rechtsfiguren der
culpa in contrahendo,
Gutachterhaftungi.S. §
311 III2 BGB oder dem
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. So ähnlich dürfte auch die hM argumentieren. Zu dieser Problematik finden sich auch ganz zu Beginn des
SchuldR AT Kurses hier Fälle. (kann leider nicht so schön mit Link auf Aufgaben verweisen wie Mods das hin und wieder tun).
ehemalige:r Nutzer:in
30.9.2024, 15:54:42
@[Jakob G.](132813) Du argumentierst, dass das
Gefälligkeitsverhältnisu.a. neben der c.i.c. nicht erforderlich sei. Das ist m.E. widersprüchlich, da das
Gefälligkeitsverhältnisdoch gerade ein Unterfall der c.i.c. ist (§ 311 II Nr. 3 BGB). Was sagst du dazu?

Sebastian Schmitt
12.2.2025, 13:26:50
Hallo @[Artimes](3106), Deine Ausgangsfrage lässt sich leider kaum abstrakt beantworten. Im Detail diskutieren solltest Du das in einer Prüfungsaufgabe nur dann, wenn es inhaltlich "darauf ankommt", die verschiedenen Ansichten also bei der Subsumtion unter die Umstände des konkreten Falls zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Der Umfang der Darstellung muss sich dann an der Schwerpunktsetzung orientieren. Je eher die Differenzierung einer der Schwerpunkte des Falls ist, desto ausführlicher muss man darauf eingehen. Häufig wird es sich aber vermutlich nur um den Einstieg der Prüfung handeln und im Anschluss ist dann inhaltlich ein Fehlverhalten einer der Parteien und zB ein
Schadensersatz zu prüfen. Konkret zum Aufbau hat @[Jakob G.](132813) schon einige Hinweise gegeben, die sich gut hören lassen. Vor diesem Hintergrund wird man in Klausuren wohl häufig dazu kommen, dass jedenfalls keine reine
Gefälligkeitvorliegt. Gerade das interessante Verhältnis von vertraglichen und deliktischen
Schadensersatzansprüchen sowie die Frage der Übertragbarkeit eventueller Haftungsmilderungen lässt sich nämlich nur prüfen, wenn wir zumindest gewisse vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten haben, die im konkreten Fall verletzt wurden. Im Ref kann und muss man das Ganze tendenziell noch (deutlich) kürzer halten und sollte ohnehin iE der Rspr folgen, @[QueerSocialistLawyer](132926). Zu Deinem jüngsten, zweiten Post, Artimes: Man kann diskutieren, ob ein
Gefälligkeitsverhältnisein Fall von § 311 II Nr 3 BGB ist bzw sein kann (näher zur Diskussion zB Daßbach, JA 2018, 575, 577 f). Das von Daßbach genannte Argument dagegen, dass ein
Gefälligkeitsverhältnisgrds rein privater/sozialer Natur ist und damit keine "geschäftlichen Kontakte" iSd § 311 II Nr 3 BGB begründet, liegt allerdings mE nahe. Aufgaben zur Abgrenzung von
Gefälligkeitenund Verträgen findet Ihr in den ersten Abschnitten im
SchuldR AT, Start hier: https://applink.jurafuchs.de/WWvAnYMwVQb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team