Definition: Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

5. März 2026

5 Kommentare

4,8(3.002 mal geöffnet in Jurafuchs)


Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?

Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht zu hoch sein. Denn es ist ja gerade Gegenstand des Gerichtsverfahrens, konkret zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung besteht oder nicht. Da die VwGO aber keine Popularklagen, also Rechtsschutz ohne subjektive Betroffenheit, kennt, darf es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die rechtsschutzsuchende Person in ihren Rechten verletzt ist. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird erst i.R.d. Begründetheit des Rechtsmittels relevant.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Shark

Shark

20.6.2025, 14:38:35

Eine Einordnung wie und wann die

Möglichkeitstheorie

in der Klausur

da

rzustellen ist wäre hier hilfreich.

Celina

Celina

30.6.2025, 12:19:32

@[Shark](264930) Bei der Klagebefugnis des Klägers. Bei der Anfechtungsklage ist

da

s eher selten, weil meist der Adressat (Stichwort:

Adressatentheorie

) der Kläger ist und somit die Grun

da

nnahme der Verletzung von Art. 2 I GG vorliegt. Aber bei

Verpflichtungsklage

etc. Kannst du auf die

Möglichkeitstheorie

zur Herleitung der Klagebefugnis abstellen.

SM2206

SM2206

4.9.2025, 22:48:32

Die "

Adressatentheorie

" ist keine "Theorie" im Sinne eines Rechtssatzes, den man anwendet.

Da

s Wort beschreibt nur den Mechanismus,

da

ss

belastende Verwaltungsakte

ihren Adressaten jedenfalls auch (!) in Art. 2 I GG verletzen können. Gibt es einfach-rechtliche Rechte, in denen der Adressat verletzt sein könnte, sollten diese immer vorrangig genannt werden. Abgesehen

da

von,

da

ss

da

s einfache Recht Anwendungsvorrang hat, macht

da

s auch einen sehr guten Eindruck beim Korrektor. "

Adressatentheorie

" kann man

da

nn in einer Klammer nachschalten, wenn man auf Art. 2 I GG zu sprechen kommt (so wie es Jurafuchs

ja

auch macht).

schwemmely

schwemmely

12.12.2025, 09:14:23

Noch eine kleine

Konkretisierung

: Die

Möglichkeitstheorie

gibt eigentlich

da

s Prüfprogramm der Klagebefugnis vor :) "A müsste klagebefugt sein. Klagebefugt ist er, wenn er geltend machen kann,

da

ss die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsgutsverletzung weder offensichtlich noch eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (sog.

Möglichkeitstheorie

)." Wenn du dich im Rahmen der Anfechtungsklage bewegst,

da

nn kommt die

Adressatentheorie

zur Anwendung, die die

Möglichkeitstheorie

konkretisiert/ergänzt!

Da

könntest du z.B.

da

nn schreiben: "Vorliegend ist A Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, womit die Möglichkeit gegeben ist,

da

ss A in der allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt ist. (sog.

Adressatentheorie

)" (Wenn noch andere Rechte in Betracht kommen, kannst du sie auch nennen) z.B. "Vor dem Hintergrund der Gewerbeausübung kommt zudem auch eine Verletzung in Art. 12 I GG des A in Betracht." LG

Linne Hempel

Linne Hempel

14.1.2026, 09:12:43


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen