Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

Definition: Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

26. Dezember 2024

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Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?

Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht zu hoch sein. Denn es ist ja gerade Gegenstand des Gerichtsverfahrens, konkret zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung besteht oder nicht. Da die VwGO aber keine Popularklagen, also Rechtsschutz ohne subjektive Betroffenheit, kennt, darf es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die rechtsschutzsuchende Person in ihren Rechten verletzt ist. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird erst i.R.d. Begründetheit des Rechtsmittels relevant.
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