Definition: Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)
Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?
Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann.
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