Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Begründetheit der Verpflichtungsklage

Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)

Schema: Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)

19. Februar 2026

19 Kommentare

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Üblicherweise prüfst Du die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem sog. Anspruchsaufbau. Wie sieht dieser Aufbau aus?

  1. Anspruchsgrundlage

    Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, bedarf es zunächst einer passenden Anspruchsgrundlage, d.h. einer Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts. In der Klausur wirst Du in der Regel einen Hinweis darauf finden, in welchem Gesetz Du nachschauen musst. Manchmal musst Du die konkrete Anspruchsgrundlage aber selbst finden. Damit wird Deine Fähigkeit geprüft, mit fremden Normen umzugehen.

  2. Tatbestand

    Nach der Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage beginnst Du mit der Prüfung, ob der Tatbestand der Anspruchsgrundlage auch erfüllt ist, also ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit die Anspruchsgrundlage erfüllt ist und der Kläger sich auf sie berufen kann. Jede Anspruchsgrundlage hat – wie auch jede Ermächtigungsgrundlage einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Führe Dir diese Normstruktur immer vor Augen und arbeite so juristisch sorgfältig. Nur weil der Tatbestand gegeben ist, heißt es noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist.

    1. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen

      Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind. Die zu verpflichtende Behörde muss sachlich, örtlich und instanziell zuständig sein. Im Falle der Versagungsgegenklage muss der Bürger einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. Manchmal ist ein besonderes Verfahren oder eine besondere Form des Antrags vorgeschrieben. Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum“.

    2. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen

      Prüfungsschwerpunkt liegt regelmäßig darin, die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gehe hier strukturiert vor (orientiere Dich an der jeweiligen Anspruchsgrundlage) und argumentiere mit den Angaben im Sachverhalt. Voraussetzungen, die Du unproblematisch bejahen kannst, führst Du nur knapp aus. Sind Voraussetzungen strittig, argumentierst Du ausführlicher.

  3. Rechtsfolge

    Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu prüfen, welche Rechtsfolge an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Das ist entscheidend dafür, ob ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen kann. Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung der Behörde, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Fällen verpflichtet das Gericht die Behörde dazu, den konkreten Verwaltungsakt zu erlassen (= Vornahmeurteil). Liegt keine Spruchreife vor, etwa weil der Behörde Ermessen für die Entscheidung eingeräumt wird, kann in der Regel nur ein Bescheidungsurteil ergehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

12.6.2022, 21:21:12

Sehr übersichtlich und ergiebig. Danke.

PACSE

Pacta sunt servanda

14.3.2023, 08:36:04

Sehr unüblicher Aufbau der Prüfung aus meiner Sicht.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:05:43

Hallo pacta sunt servanda, danke für die Rückmeldung. Dieser ist der typische Aufbau für die Prüfung nach dem

Anspruch

saufbau. Ich nehme an, du hast in der Uni den sogenannten "Rechtswidrigkeitsaufbau" kennengelernt. Keiner der beiden ist richtiger als der andere, der

Anspruch

saufbau ist klausurtaktisch einfacher zu handhaben weil er bei allen Formen der

Verpflichtungsklage

- sei es Untätigkeits- oder

Versagungsgegenklage

gleichermaßen funktioniert, ohne dass man dazu geneigt ist Aufbaufehler zu machen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

29.8.2023, 14:55:37

Könntet ihr hier evtl. genauer darauf eingehen, warum der Rechtswidrigkeitsaufbau fehleranfälliger im Aufbau (bzw. an welcher Stelle der Begründetheit) ist?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.10.2025, 14:07:35

Hallo @[evanici](214760), der Rechtswidrigkeitsaufbau ist insofern fehleranfälliger, als dass man ihn, wie Nora sagt, nicht immer benutzen kann. Außerdem führt die Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht in jedem Fall zu einer

Begründetheit der Verpflichtungsklage

, da die Behörde

ja

auch eine rechtswidrige Ablehnung treffen kann, ein

Anspruch

auf den begehrten Verwaltungsakt aber dennoch nicht besteht. Das kann man im Rechtswidrigkeitsaufbau leichter übersehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

M.E

m.e.l.a.n.i.e

15.12.2025, 15:21:27

Danke, @[Tim Gottschalk](287974), das finde ich noch mal sehr hilfreich, zu lesen. Das heißt, eine

Verpflichtungsklage

ist unbegründet, wenn der Kläger keinen

Anspruch

auf den begehrten VA hat, auch wenn die Ablehnung der Behörde im konkreten Fall (aus anderen Gründen) rechtswidrig war. Oder?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.12.2025, 17:14:14

Hallo @[m.e.l.a.n.i.e](268805), genau so ist es! Jedenfalls bei

spruchreife

n, gebundenen Ansprüchen. Im Detail gibt es da noch ein paar Unterschiede, aber beispielsweise wenn eine Baugenehmigung beantragt und abgelehnt wird und die Ablehnung bspw.

formell rechtswidrig

ist, dann ist die

Verpflichtungsklage

trotzdem unbegründet, wenn der Kläger keinen

Anspruch

hat. Denn dann ist die Entscheidung in der Sache richtig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Schließlich dürfte er auch ohne die Ablehnung nicht bauen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

kikiara

kikiara

4.5.2024, 13:01:44

An welcher Stelle wird bei dieser Aufbauform dann die

Spruchreife

geprüft?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 12:36:00

Hallo Kikiara, das prüfst du in der Rechtsfolge. Wenn du beispielsweise dazu kommst, dass die Behörde zwar eine Entscheidung treffen muss, aber hierbei noch

Ermessen

hat, würdest du feststellen, dass die Entscheidung noch nicht spruchreif ist und lediglich die Behörde zur neuen Bescheidung verurteilt wird (

Bescheidungsurteil

). Du prüfst es also immer automatisch in der Rechtsfolge bzw. dem Ergebnis mit. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team

sy

sy

18.3.2025, 21:05:43

aber wo spreche ich in diesem Aufbau dann die Rechtswidrigkeit der Versagung an ?

Linne Hempel

Linne Hempel

20.3.2025, 09:01:01

Hey @[sy](30718), danke für Deine Frage. Der hier dargestellte Aufbau ist der gängige „

Anspruch

saufbau“, den wir für die

Begründetheit der Verpflichtungsklage

empfehlen. Soweit der Rechtsschutzsuchende einen

Anspruch

auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, hat das die Konsequenz, dass es rechtswidrig ist, wenn die Behörde den Verwaltungsakt nicht erlässt. In der Prüfung der Begründetheit solltest Du mit dem Obersatz aus § 113 Abs. 5 VwGO einsteigen und dann überleiten zur

Anspruch

sprüfung: „Die

Verpflichtungsklage

ist begründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen

Anspruch

auf Erlass des abgelehnten/unterlassenen Verwaltungsakt hat.“ Danach steigst Du in die hier abgebildete Prüfung ein: „Ks

Anspruch

auf Erlass der Genehmigung könnte sich aus § xy ergeben. (...)" Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

PACTA

pactasuntservanda04

14.10.2025, 05:34:13

Wie entscheidet man, wann man den

Anspruch

saufbau und wann den Rechtswidrigkeitsaufbau nimmt?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 05:34:17

Der

Anspruch

saufbau bei der Begründetheit einer

Verpflichtungsklage

läuft so: Zuerst prüfst du, ob es eine

Anspruch

sgrundlage gibt, aus der sich ein subjektives Recht auf den beantragten Verwaltungsakt ergibt. Dann prüfst du die formellen (z.B. Zuständigkeit, Antragserfordernisse) und die materiellen

Tatbestand

svoraussetzungen dieser Norm. Abschließend schaust du, ob die Rechtsfolge gebunden ist (dann Vornahmeurteil) oder

Ermessen

besteht (dann

Bescheidungsurteil

), siehe § 113 Abs. 5 VwGO.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.10.2025, 13:48:04

Hallo @[pactasuntservanda04](290691), Foxxy hat die Frage leider nicht beantwortet. Meines Erachtens ist es hauptsächlich persönliche Präferenz, welchen Aufbau man wählt. Beachte jedoch, dass der Rechtswidrigkeitsaufbau nur bei der

Versagungsgegenklage

, nicht dagegen bei der Untätigkeitsklage in Betracht kommt. Das spricht für den

Anspruch

saufbau, da dieser allgemeingültiger ist und man damit insofern nichts falsch machen kann. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.10.2025, 14:03:31

PS: Es gibt auch Stimmen, die empfehlen, bei einer gebundenen Entscheidung im

Anspruch

saufbau und bei einer

Ermessen

sentscheidung, die noch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ist, im Rechtswidrigkeitsaufbau zu prüfen. Wir bevorzugen aber in beiden Fällen den

Anspruch

saufbau.


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