Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Begründetheit der Verpflichtungsklage
Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)
Schema: Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)
19. Februar 2026
19 Kommentare
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Üblicherweise prüfst Du die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem sog. Anspruchsaufbau. Wie sieht dieser Aufbau aus?
Anspruchsgrundlage
Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, bedarf es zunächst einer passenden Anspruchsgrundlage, d.h. einer Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts. In der Klausur wirst Du in der Regel einen Hinweis darauf finden, in welchem Gesetz Du nachschauen musst. Manchmal musst Du die konkrete Anspruchsgrundlage aber selbst finden. Damit wird Deine Fähigkeit geprüft, mit fremden Normen umzugehen. Nach der Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage beginnst Du mit der Prüfung, ob der Tatbestand der Anspruchsgrundlage auch erfüllt ist, also ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit die Anspruchsgrundlage erfüllt ist und der Kläger sich auf sie berufen kann. Jede Anspruchsgrundlage hat – wie auch jede Ermächtigungsgrundlage einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Führe Dir diese Normstruktur immer vor Augen und arbeite so juristisch sorgfältig. Nur weil der Tatbestand gegeben ist, heißt es noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen
Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind. Die zu verpflichtende Behörde muss sachlich, örtlich und instanziell zuständig sein. Im Falle der Versagungsgegenklage muss der Bürger einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. Manchmal ist ein besonderes Verfahren oder eine besondere Form des Antrags vorgeschrieben. Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum“. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen
Prüfungsschwerpunkt liegt regelmäßig darin, die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gehe hier strukturiert vor (orientiere Dich an der jeweiligen Anspruchsgrundlage) und argumentiere mit den Angaben im Sachverhalt. Voraussetzungen, die Du unproblematisch bejahen kannst, führst Du nur knapp aus. Sind Voraussetzungen strittig, argumentierst Du ausführlicher.
Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu prüfen, welche Rechtsfolge an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Das ist entscheidend dafür, ob ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen kann. Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung der Behörde, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Fällen verpflichtet das Gericht die Behörde dazu, den konkreten Verwaltungsakt zu erlassen (= Vornahmeurteil). Liegt keine Spruchreife vor, etwa weil der Behörde Ermessen für die Entscheidung eingeräumt wird, kann in der Regel nur ein Bescheidungsurteil ergehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
12.6.2022, 21:21:12
Sehr übersichtlich und ergiebig. Danke.
Pacta sunt servanda
14.3.2023, 08:36:04
Sehr unüblicher Aufbau der Prüfung aus meiner Sicht.
Nora Mommsen
14.3.2023, 12:05:43
Hallo pacta sunt servanda, danke für die Rückmeldung. Dieser ist der typische Aufbau für die Prüfung nach dem
Anspruchsaufbau. Ich nehme an, du hast in der Uni den sogenannten "Rechtswidrigkeitsaufbau" kennengelernt. Keiner der beiden ist richtiger als der andere, der
Anspruchsaufbau ist klausurtaktisch einfacher zu handhaben weil er bei allen Formen der
Verpflichtungsklage- sei es Untätigkeits- oder
Versagungsgegenklagegleichermaßen funktioniert, ohne dass man dazu geneigt ist Aufbaufehler zu machen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
29.8.2023, 14:55:37
Könntet ihr hier evtl. genauer darauf eingehen, warum der Rechtswidrigkeitsaufbau fehleranfälliger im Aufbau (bzw. an welcher Stelle der Begründetheit) ist?
Tim Gottschalk
15.10.2025, 14:07:35
Hallo @[evanici](214760), der Rechtswidrigkeitsaufbau ist insofern fehleranfälliger, als dass man ihn, wie Nora sagt, nicht immer benutzen kann. Außerdem führt die Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht in jedem Fall zu einer
Begründetheit der Verpflichtungsklage, da die Behörde
jaauch eine rechtswidrige Ablehnung treffen kann, ein
Anspruchauf den begehrten Verwaltungsakt aber dennoch nicht besteht. Das kann man im Rechtswidrigkeitsaufbau leichter übersehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
m.e.l.a.n.i.e
15.12.2025, 15:21:27
Danke, @[Tim Gottschalk](287974), das finde ich noch mal sehr hilfreich, zu lesen. Das heißt, eine
Verpflichtungsklageist unbegründet, wenn der Kläger keinen
Anspruchauf den begehrten VA hat, auch wenn die Ablehnung der Behörde im konkreten Fall (aus anderen Gründen) rechtswidrig war. Oder?
Tim Gottschalk
15.12.2025, 17:14:14
Hallo @[m.e.l.a.n.i.e](268805), genau so ist es! Jedenfalls bei
spruchreifen, gebundenen Ansprüchen. Im Detail gibt es da noch ein paar Unterschiede, aber beispielsweise wenn eine Baugenehmigung beantragt und abgelehnt wird und die Ablehnung bspw.
formell rechtswidrigist, dann ist die
Verpflichtungsklagetrotzdem unbegründet, wenn der Kläger keinen
Anspruchhat. Denn dann ist die Entscheidung in der Sache richtig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Schließlich dürfte er auch ohne die Ablehnung nicht bauen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
kikiara
4.5.2024, 13:01:44
Maximilian Puschmann
7.5.2024, 12:36:00
Hallo Kikiara, das prüfst du in der Rechtsfolge. Wenn du beispielsweise dazu kommst, dass die Behörde zwar eine Entscheidung treffen muss, aber hierbei noch
Ermessenhat, würdest du feststellen, dass die Entscheidung noch nicht spruchreif ist und lediglich die Behörde zur neuen Bescheidung verurteilt wird (
Bescheidungsurteil). Du prüfst es also immer automatisch in der Rechtsfolge bzw. dem Ergebnis mit. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team
sy
18.3.2025, 21:05:43
aber wo spreche ich in diesem Aufbau dann die Rechtswidrigkeit der Versagung an ?
Linne Hempel
20.3.2025, 09:01:01
Hey @[sy](30718), danke für Deine Frage. Der hier dargestellte Aufbau ist der gängige „
Anspruchsaufbau“, den wir für die
Begründetheit der Verpflichtungsklageempfehlen. Soweit der Rechtsschutzsuchende einen
Anspruchauf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, hat das die Konsequenz, dass es rechtswidrig ist, wenn die Behörde den Verwaltungsakt nicht erlässt. In der Prüfung der Begründetheit solltest Du mit dem Obersatz aus § 113 Abs. 5 VwGO einsteigen und dann überleiten zur
Anspruchsprüfung: „Die
Verpflichtungsklageist begründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen
Anspruchauf Erlass des abgelehnten/unterlassenen Verwaltungsakt hat.“ Danach steigst Du in die hier abgebildete Prüfung ein: „Ks
Anspruchauf Erlass der Genehmigung könnte sich aus § xy ergeben. (...)" Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
pactasuntservanda04
14.10.2025, 05:34:13
Foxxy
14.10.2025, 05:34:17
Der
Anspruchsaufbau bei der Begründetheit einer
Verpflichtungsklageläuft so: Zuerst prüfst du, ob es eine
Anspruchsgrundlage gibt, aus der sich ein subjektives Recht auf den beantragten Verwaltungsakt ergibt. Dann prüfst du die formellen (z.B. Zuständigkeit, Antragserfordernisse) und die materiellen
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm. Abschließend schaust du, ob die Rechtsfolge gebunden ist (dann Vornahmeurteil) oder
Ermessenbesteht (dann
Bescheidungsurteil), siehe § 113 Abs. 5 VwGO.
Tim Gottschalk
15.10.2025, 13:48:04
Hallo @[pactasuntservanda04](290691), Foxxy hat die Frage leider nicht beantwortet. Meines Erachtens ist es hauptsächlich persönliche Präferenz, welchen Aufbau man wählt. Beachte jedoch, dass der Rechtswidrigkeitsaufbau nur bei der
Versagungsgegenklage, nicht dagegen bei der Untätigkeitsklage in Betracht kommt. Das spricht für den
Anspruchsaufbau, da dieser allgemeingültiger ist und man damit insofern nichts falsch machen kann. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Tim Gottschalk
15.10.2025, 14:03:31
