Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (§ 15 StGB)
Definition: Wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (§ 15 StGB)
17. Juni 2025
10 Kommentare
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Was versteht man unter „wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf“?
Eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist als wesentlich (im Sinne von vorsatzausschließend) anzusehen, wenn sie nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt und somit eine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
10.9.2021, 16:44:13
Liebes Jurafuchs-Team, Könnt ihr ein Beispiel für eine andere Bewertung der Tat nennen? LG

Lukas_Mengestu
9.10.2021, 13:55:16
Hallo Geasoph, der BGH hat einen solchen zB einmal bei der Einfuhr von Rauschgift (§ 30 I Nr. 4 BtMG) bejaht. Dabei war dem beauftragten Kurier das mitgeführte Haschisch gestohlen worden und sodann vom Dieb nach Deutschland eingeführt worden. Hier hat der BGH eine wesentliche Abweichung des vorgestellten
Kausalverlaufs angenommen, weswegen der subjektive Tatbestand beim Auftraggeber nicht mehr vorlag und dieser sich somit nicht der
mittäterschaftlichen Einfuhr von Rauschgift strafbar gemacht hat (vgl. BGH NJW 1991, 3161). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jakob G.
31.8.2024, 18:26:50
Klassisch ist hier auch der
Jauchegrubenfall. T stopft O Sand in den Mund um O zu töten. O wird hiervon nur bewusstlos. Allerdings stirbt O als T die vermeintliche Leiche des O in einer Jauchegrube entsorgen will. (Bei Wurf in die Jauchegrube kein Vorsatz bzgl. "Mensch", § 212 I StGB - was jedoch eine unwesentliche Abweichung vom konkreten
Kausalverlaufdarstellt)

F. Rosenberg 🦅
5.10.2024, 15:46:27
Das ist die Definition vom atypischen
Kausalverlauf, der die objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs entfallen lässt. Beispiel: T verletzt den O. O landet im Krankenhaus. Das Krankenhaus wird von einer Atombombe getroffen und dem Erdboden gleichgemacht. O stirbt.
Anne
19.11.2024, 10:30:59
Ist bei der Abweichung vom wesentlichen
Kausalverlaufnicht im subjektiven Tatbestand auf die Sicht des Täters abzustellen?

cSchmitt
15.5.2025, 16:39:48
Das kommt erstmal darauf an, ob Du der Literatur folgst und eine objektive Zurechnung der Tat prüfst oder ob Du der Rechtsprechung nach diese Prüfung im subjektiven Tatbestand vornimmst. Doch auch dort würdest Du nicht auf die Voraussehbarkeit aus Sicht des Täters abstellen. Dies ist lediglich der Fall bei
Fahrlässigkeitsdelikten. Dort prüfst Du dann sowohl die objektive als auch die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts.

Lota Coffee
19.4.2025, 15:02:57
Kann in einem solchen Fall nicht bereits in der objektiven Zurechnung diese wegen eines atypischen
Kausalverlaufs verneint werden?

cSchmitt
15.5.2025, 16:41:37
@[Lota Coffee](246223) genau, wenn Du der Literatur folgst und die objektive Zurechnung prüfst, ist der atypische
Kausalverlaufbereits dort anzusprechen. Folgst Du der Rechtsprechung und nimmst keine Prüfung der objektiven Zurechnung vor, führst Du den atypischen
Kausalverlaufim subjektiven Tatbestand an und dort wirkt er dann vorsatzausschließend.