Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)
Definition: Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Schuldverhältnis“ im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 1 BGB)?
Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. Ein Schuldverhältnis im engeren Sinne ist das einzelne Recht des Gläubigers vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.
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