Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)
Definition: Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Schuldverhältnis“ im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 1 BGB)?
Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. Ein Schuldverhältnis im engeren Sinne ist das einzelne Recht des Gläubigers vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jeci
11.11.2023, 13:37:55
Wofür genau wird überhaupt eine Unterscheidung zwischen dem SR im engeren Sinn und dem SR weiteren Sinn benötigt?
Leo Lee
11.11.2023, 14:59:29
Hallo jeci, diese Abgrenzung ist nicht immer klausurrelevant. Allerdings dient sie dem generellen Verständnis, dass ein „Schuldverhältnis“ eben nicht mit Ansprüchen gleichzusetzen ist sondern auch aus m
ehreren Ansprüchen (von beiden Seiten) bestehen kann. Diese Unterscheidung kann jedoch dann wichtig werden, wenn eine Aufrechnung oder ein
Zurückbehaltungsrechtin Frage steht (hier ist dann wichtig, dass man sich alle Ansprüche von beiden Seiten - also das Schuldverhältnis im weitern Sinne - auf den Tisch legt und dann schaut, inwiefern aufgerechnet bzw. die Leistung verweigert werden kann) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Sarinodino
23.6.2024, 20:23:06
Zudem ist die Unterscheidung bei dem Erlöschen von Schuldverhältnissen und weiteren Ansprüchen relevant! :) Durch die Erfüllung zum Beispiel erlischt das SV im engeren Sinne (also zum Beispiel der Anspruch auf Kaufpreiszahlung), akllerdings erlischt dadurch nicht das SV im weiteren Sinne.
Constantin Lammert
11.10.2024, 12:40:27
Da ein
Schuldverhältnis im weiteren Sinneeine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen ist, bei der mindestens eine Person von der anderen Person etwas fordern kann, frage ich mich, ob es in Schuldverhältnissen befindliche Personen gibt, die weder Gläubiger oder Schuldner sind. Die Definition würde es zumindest nicht ausschließen. Beispielsweise könnte man sich im einfachsten Fall ein Schuldverhältnis zwischen drei Personen vorstellen, bei dem die erste Person Gläubiger, die zweite Person Schuldner und die dritte Person eine andere Rolle einnimmt. Mich würde interessieren, ob es das gibt und welche Rollen die dritte Person einnehmen kann. Gibt es vielleicht sogar noch komplexere Konstellationen?
Jan Ludwig
21.10.2024, 09:14:44
Als Beispiel für einen Vertrag mit m
ehreren Personen gibt es den Gesellschaftsvertrag. Weiter gibt es den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zwar wird dort der Vertrag trotzdem nur zwischen beiden Personen geschlossen, die Schutzwirkung erstreckt sich jedoch auf einen Dritten.