Schema: Sicherungszession (§ 398 BGB)
28. Dezember 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen einer Sicherungszession?
Wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag)
Bei der Sicherungszession ergeben sich hinsichtlich der Abtretungsvoraussetzungen keine Besonderheiten. Die Wirksamkeit der Sicherungszession ist von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Sicherungsvertrags unabhängig (Abstraktionsprinzip). Abtretungsvereinbarung
Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung
Probleme können sich vor allem bei Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) und bei der Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession ergeben. Dazu später mehr.
Bestand einer Forderung
Regelmäßig zu thematisieren - insbesondere bei erst künftig entstehenden Forderungen - ist die Bestimmtheit.
Ebenso möglich ist es, zunächst das Bestehen der Forderung zu prüfen und erst im Anschluss auf die Abtretung einzugehen. Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Abtretbarkeit der Forderung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
13.4.2023, 16:28:21
Hey @[Jurafuchs](137809) es wäre ganz hilfreich wenn ihr in diesem Kapitel nochmals deutlich macht, dass die
Sicherungszessionein nicht akzessorisches Sicherungsmittel ist und deshalb von dem Bestand der zu sichernden Forderung zwischen
Zedenten und
Zessionarnicht abhängt. Dadurch, dass hier lediglich auf den Bestand der abgetreten Forderungen (Sicherungsmittel) und deren Bestand und
Verfügungsbefugnisdes
Zedenten eingegangen wird, stellen sich oftmals Verwirrungen wenn später die zu sichernde Forderung zwischen
Zedent und Zessionarnicht besteht… :)
Vanilla Latte
13.10.2023, 23:55:51
Woraus leite ich das ab?
Nils
23.12.2025, 16:29:48
Ich würde vermuten, weil die
Sicherungszessioneine abstrakte Sicherheit ist, die bloß durch die schuldrechtliche Sicherungsabrede begründet wird und eine dingliche Verknüpfung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Fabian77777
6.12.2025, 15:06:04
Foxxy
6.12.2025, 15:06:51
§ 399 1. Alt
BGBgreift, wenn die Leistung auf die Person des Gläubigers zugeschnitten ist und an einen anderen nicht ohne Inhaltsänderung erbracht werden kann. Typische Beispiele: - Anspruch des Mieters auf Gebrauch der Mietsache (Vermieter müsste einem Dritten den Gebrauch gestatten) - Ansprüche auf persönliche Dienstleistungen (ärztliche Behandlung, Unterricht, Pflege, Erstellung eines Portraits) - Beförderungsanspruch aus Personenbeförderungs-/
Reisevertrag(Transport einer anderen Person wäre eine andere Leistung) - Anspruch auf Kreditgewährung, Kontoeröffnung oder bestimmten Versicherungsschutz (Bonitäts-/Risikoprüfung knüpft an die Person des Gläubigers) - Personengebundene Unterlassungsansprüche (z.B. Nichtkontaktieren gerade des Gläubigers) Reine Geldforderungen sind regelmäßig abtretbar, weil Zahlung an einen anderen den Leistungsinhalt nicht ändert. In der
Sicherungszessionist § 399 1. Alt daher ein
Abtretungshindernis für solche personengebundenen Forderungen.
