Definition: Offerta ad incertas personas (§ 145 BGB)
3. April 2025
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „Offerta ad incertas personas“ (§ 145 BGB)
Unter einem Antrag ad incertas personas (lateinisch: offerta ad incertas personas) versteht man ein rechtsverbindliches Angebot an einen begrenzten Personenkreis oder die Allgemeinheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tabea
13.8.2021, 17:30:49
Müsste es bei
ad incertas personasnicht an einen "un"begrenzten Personenkreis heißen?

Jen:ny
22.8.2021, 21:07:35
Hallo Tabea, in den meisten Fällen ist die
offerta ad incertas personas(Angebot an einen unbestimmten Personenkreis) schon an die Allgemeinheit gerichtet und somit von jeder Person unbegrenzt, im Sinne einer fehlenden Einschränkung der Annahmemöglichkeit bzw. fehlenden
Konkretisierungder Vertragspartei annehmbar - zumindest solange die Ware noch verfügbar ist. Das meint allerdings nicht, dass es keinerlei Einschränkung des Personenkreises geben darf. Wenn Du bspw. einen Automaten mit Gesetzbüchern in der juristischen Fakultät aufstellst (mir fällt gerade kein besseres Beispiel ein🤪), wäre das dennoch eine
offerta ad incertas personas, welche sich an den Personenkreis der Jurist:innen richtet. Die Vertragspartei ist hier ja trotzdem nicht konkret bestimmt.
Juratiopharm
11.4.2024, 12:21:28
Meiner Ansicht nach ist hier nur "unbegrenzter Personenkreis" richtig (siehe auch HK-BGB/Dörner BGB § 145 Rn. 3 und 6). Dass sich Angebote auch an begrenze Personengruppen richten können ist zwar auch richtig, aber dann liegt halt keine
offerta ad incertas personasidS vor. Im Beispiel mit den Gesetzbüchern richtet sich das Angebot ja tatsächlich immer noch an Jedermann, auch wenn nicht Jedermann an Gesetzen interessiert ist. Mit dieser Ratio dürfte es doch nie ein Angebot an einen unbegrenzten Personenkreis geben, da nichts für absolut Jedermann interessant ist. Auch das Klassikerbeispiel der Tankstelle richtet sich nach hM
ad incertas personas, aber doch eigentlich nur an Fahrzeugführer.
Constantin Lammert
21.9.2024, 12:36:50
Kann man dann als Faustregel annehmen, daß Marktsegmentierung bei der
Offerta ad incertas personasirrelevant ist? Mit der Ausnahme von Angeboten, die Angehörige eines gewissen Segments bewusst ausschließen, z.B. Bewirtung oder andere Dienstleistungen für Mitglieder eines bestimmten Clubs? Wobei das wiederum eine sehr konkrete Fassung eines Marktsegments wäre und breitere Segmente, vor allem basierend auf demografischen Attributen vermutlich mittelbar durch Grundrechte nicht zulässig wären (z.B. Drogerie verkauft Männerrasierer nur an Männer). Wobei es bei letzterem auch wieder die Ausnahmen wie den Jugendschutz gibt. Aber die meisten Fälle dieser Art sind sowieso Invitationes ad offerendum. Gibt es aus Sicht eines Betreibers einer Dienstleistung oder Geschäfts eine Faustregel, ob es sich um eine
Invitatio ad offerendumoder eine
Offerta ad incertas personashandelt? Liegt der Unterschied zwischen den beiden in dem
Rechtsbindungswillen des Anbieters bzw. des zum Angebot Einladenden?
Gavander
29.3.2025, 07:42:34
Ich stimmte zu, Jurafuchs scheint mit seiner Definition hier allein zu sein. Nirgendwo sonst wird diese Definition verwendet. Verunsichert etwas über die Korrektheit anderer Themen