Definition: Zweckschenkung (§ 516 BGB)

22. November 2024

4,6(1.331 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „Zweckschenkung“ (§ 516 BGB)?

Auch der Zweckschenkung liegt der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Anders als bei der Auflagenschenkung wird hier aber keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen. Es besteht nur eine (wenn auch stillschweigende) tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird dieser Zweck nicht erreicht, steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach § 527 BGB zu. Der BGH und die h.L. sprechen ihm aber ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu (Zweckverfehlungskondiktion) .

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen