Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zweckschenkung (§ 516 BGB)
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Definition: Zweckschenkung (§ 516 BGB)
18. April 2026
12 Kommentare
Was versteht man unter einer „Zweckschenkung“ (§ 516 BGB)?
Auch der Zweckschenkung liegt der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Anders als bei der Auflagenschenkung wird hier aber keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen. Es besteht nur eine (wenn auch stillschweigende) tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird dieser Zweck nicht erreicht, steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach § 527 BGB zu. Der BGH und die h.L. sprechen ihm aber ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu (Zweckverfehlungskondiktion) .
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
5.9.2023, 13:29:03
Wäre § 812 I 2 F. 2 allerdings auch bei einer Auflagenschenkung anwendbar? Oder würde die Nichterfüllung der Auflage einen fehlenden Rechtsgrund darstellen und somit eher F. 1 einschlägig sein?
Leo Lee
8.9.2023, 16:17:25
Hallo evanici, bei einer Nichtvollziehung einer Auflage ist § 527 I BGB insofern spezieller, als diese Norm selbst auf das
Bereicherungsrecht(als Rechtsfolgenverweisung) verweist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Nils
17.2.2026, 15:56:16
Bei der Auflagenschenkung wäre die Auflage alternativ aber auch selbständig einklagbar, wenn man deren Vollzug noch wünschen würde, richtig?
okalinkk
14.7.2025, 10:57:05
Hättet ihr ein Beispiel für eine
Zweckschenkung? So abstrakt finde ich die Erklärung schwierig zu verstehen
Nils
17.2.2026, 15:07:06
Wenn mir jemand 8.000 € für mein Studium schenkt. Ich bin dann zwar nicht (selbständig einklagbar) verpflichtet, zu studieren, tue ich es aber nicht bzw. lasse mich exmatrikulieren (Zweck), kann der Schenker das Geld gegebenenfalls nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB zurückfordern. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe, das hilft!
Sege
22.10.2025, 15:03:13
Ist die
Zweckschenkungein Spezialfall der
Schenkung unter Auflageoder eine eigene Form der Schenkung? Die Erfüllung des Zwecks oder der Einsatz für den Zweck kann
jaauch als Auflage verstanden werden.
Foxxy
22.10.2025, 15:03:18
Die
Zweckschenkung(§ 516 BGB) ist keine
Schenkung unter Auflage(§
525 BGB), sondern eine eigene Form der Schenkung. Bei der
Zweckschenkungüberlässt der Schenker dem Beschenkten eine Leistung, damit dieser einen bestimmten Zweck verfolgt, ohne dass der Beschenkte sich rechtlich dazu verpflichtet. Wird der Zweck nicht erreicht, kann der Schenker das Geschenk nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungs
kondiktion) zurückfordern, aber nicht nach § 527 BGB wie bei einer Auflagenschenkung. Entscheidend ist, dass bei der
Zweckschenkungkeine einklagbare Verpflichtung zur Zweckerfüllung vereinbart wird.
Rigoletto
10.2.2026, 10:54:47
Knapp korrekt?
Foxxy
10.2.2026, 10:55:18
Eine
Zweckschenkungliegt vor, wenn du aus Schenkungswillen leistest, um den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ohne eine vertraglich einklagbare Auflage zu vereinbaren; es gibt nur eine (ggf. stillschweigende) tatsächliche Einigung über den Zweck. Wird dieser Zweck verfehlt, besteht kein Rückforderungsanspruch aus § 527 BGB; Rückforderung ist aber über § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB möglich (Zweckverfehlungs
kondiktion), vorausgesetzt, der gemeinsame Zweck war Grundlage der Leistung.
Nils
17.2.2026, 16:13:05
Es wäre schön, wenn eine vorangehende Aufgabe erst in die
Definitioneinführt, bevor sie abgefragt wird. Das ist hier leider nicht der Fall, sodass ich nur raten/mutmaßen kann, was (zumindest für mich) höchst unbefriedigend ist.
