Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zweckschenkung (§ 516 BGB)
Definition: Zweckschenkung (§ 516 BGB)
Was versteht man unter einer „Zweckschenkung“ (§ 516 BGB)?
Auch der Zweckschenkung liegt der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Anders als bei der Auflagenschenkung wird hier aber keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen. Es besteht nur eine (wenn auch stillschweigende) tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird dieser Zweck nicht erreicht, steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach § 527 BGB zu. Der BGH und die h.L. sprechen ihm aber ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu (Zweckverfehlungskondiktion) .
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