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Definition: Zweckschenkung (§ 516 BGB)

18. April 2026

12 Kommentare


Was versteht man unter einer „Zweckschenkung“ (§ 516 BGB)?

Auch der Zweckschenkung liegt der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Anders als bei der Auflagenschenkung wird hier aber keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen. Es besteht nur eine (wenn auch stillschweigende) tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird dieser Zweck nicht erreicht, steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach § 527 BGB zu. Der BGH und die h.L. sprechen ihm aber ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu (Zweckverfehlungskondiktion) .

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

5.9.2023, 13:29:03

Wäre § 812 I 2 F. 2 allerdings auch bei einer Auflagenschenkung anwendbar? Oder würde die Nichterfüllung der Auflage einen fehlenden Rechtsgrund darstellen und somit eher F. 1 einschlägig sein?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 16:17:25

Hallo evanici, bei einer Nichtvollziehung einer Auflage ist § 527 I BGB insofern spezieller, als diese Norm selbst auf das

Bereicherungsrecht

(als Rechtsfolgenverweisung) verweist :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Nils

Nils

17.2.2026, 15:56:16

Bei der Auflagenschenkung wäre die Auflage alternativ aber auch selbständig einklagbar, wenn man deren Vollzug noch wünschen würde, richtig?

OKA

okalinkk

14.7.2025, 10:57:05

Hättet ihr ein Beispiel für eine

Zweckschenkung

? So abstrakt finde ich die Erklärung schwierig zu verstehen

Nils

Nils

17.2.2026, 15:07:06

Wenn mir jemand 8.000 € für mein Studium schenkt. Ich bin dann zwar nicht (selbständig einklagbar) verpflichtet, zu studieren, tue ich es aber nicht bzw. lasse mich exmatrikulieren (Zweck), kann der Schenker das Geld gegebenenfalls nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB zurückfordern. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe, das hilft!

Sege

Sege

22.10.2025, 15:03:13

Ist die

Zweckschenkung

ein Spezialfall der

Schenkung unter Auflage

oder eine eigene Form der Schenkung? Die Erfüllung des Zwecks oder der Einsatz für den Zweck kann

ja

auch als Auflage verstanden werden.

Foxxy

Foxxy

22.10.2025, 15:03:18

Die

Zweckschenkung

(§ 516 BGB) ist keine

Schenkung unter Auflage

525 BGB

), sondern eine eigene Form der Schenkung. Bei der

Zweckschenkung

überlässt der Schenker dem Beschenkten eine Leistung, damit dieser einen bestimmten Zweck verfolgt, ohne dass der Beschenkte sich rechtlich dazu verpflichtet. Wird der Zweck nicht erreicht, kann der Schenker das Geschenk nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungs

kondiktion

) zurückfordern, aber nicht nach § 527 BGB wie bei einer Auflagenschenkung. Entscheidend ist, dass bei der

Zweckschenkung

keine einklagbare Verpflichtung zur Zweckerfüllung vereinbart wird.

Rigoletto

Rigoletto

10.2.2026, 10:54:47

Knapp korrekt?

Foxxy

Foxxy

10.2.2026, 10:55:18

Eine

Zweckschenkung

liegt vor, wenn du aus Schenkungswillen leistest, um den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ohne eine vertraglich einklagbare Auflage zu vereinbaren; es gibt nur eine (ggf. stillschweigende) tatsächliche Einigung über den Zweck. Wird dieser Zweck verfehlt, besteht kein Rückforderungsanspruch aus § 527 BGB; Rückforderung ist aber über § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB möglich (Zweckverfehlungs

kondiktion

), vorausgesetzt, der gemeinsame Zweck war Grundlage der Leistung.

Nils

Nils

17.2.2026, 16:13:05

Es wäre schön, wenn eine vorangehende Aufgabe erst in die

Definition

einführt, bevor sie abgefragt wird. Das ist hier leider nicht der Fall, sodass ich nur raten/mutmaßen kann, was (zumindest für mich) höchst unbefriedigend ist.


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