Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Zulässigkeit der Briefwahl
Zulässigkeit der Briefwahl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil Lawra (L) bei der nächsten Bundestagswahl nicht an ihrem Wohnsitz sein wird, gibt L ihre Stimme schon einige Wochen vor der Wahl per Briefwahl (vgl. § 36 BWahlG) ab. Dabei fragt sie sich, ob das eigentlich mit der Geheimheit der Wahl vereinbar ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit der Briefwahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wahl ist geheim, wenn die Wählenden weder vor noch während des Wahlvorgangs offenlegen müssen, wie ihre Wahlentscheidung ausfällt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BVerfG überprüft die Ausgestaltung des Wahlrechts durch den Gesetzgeber vollumfänglich auf ihre Zweckmäßigkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Briefwahl (§ 36 BWahlG) könnte eine größere Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme auf den Wählenden bedeuten als die Urnenwahl (§ 34 BWahlG).
Ja!
4. Die Beeinträchtigung der Geheimheit der Wahl könnte zugunsten der Allgemeinheit der Wahl gerechtfertigt sein. Denn durch die Möglichkeit der Briefwahl können potenziell mehr Menschen an der Wahl teilnehmen.
Genau, so ist das!
5. Die Wahlrechtsgrundsätze dürfen nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt werden. Wird der Grundsatz der Geheimheit der Wahl durch die Briefwahl übermäßig eingeschränkt?
Nein, das trifft nicht zu!
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