Ende des Bebauungszusammenhangs: Abwandlung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Laura (L) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Tiny House errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ls Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. Ls Grundstück ist beidseitig in unmittelbarer räumlicher Nähe von bebauten und in Bebauungszusammenhang stehenden Grundstücken umgeben. ‌

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Einordnung des Falls

Ende des Bebauungszusammenhangs: Abwandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann die Einbeziehung eines unbebauten Grundstücks mit Randlage in den Bebauungszusammenhang gerechtfertigt sein?

Ja, in der Tat!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Befindet sich das maßgebliche Grundstück am Ortsrand, so endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen grundsätzlich am letzten mit den übrigen Häusern in Bebauungszusammenhang stehenden Baukörper. Grenzt dieses Grundstück auf der einen Seite an den Bebauungszusammenhang und auf der anderen Seite an die freie - unbebaute - Landschaft, so ist es regelmäßig nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs, sondern vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen. Allerdings kann die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang dann angenommen werden, wenn das Grundstück durch eine sog. topografische Zäsur dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wäre. Unter besonderen Umständen kann die Einbeziehung eines unbebauten Grundstücks in den Bebauungszusammenhang gerechtfertigt sein
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2. L fragt sich, ob es für den Bebauungszusammenhang ihres Grundstücks ausreichend ist, dass sich ihr Grundstück zwischen den beiden im Bebauungszusammenhang gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB stehenden Grundstücken befindet?

Nein!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ob ein Grundstück selbst im Bebauungszusammenhang liegt, beurteilt sich nicht lediglich danach, ob es von in Bebauungszusammenhang stehenden Grundstücken umgeben ist. Es ist vielmehr notwendig, dass das in Frage kommende Grundstück selbst Bestandteil dieses Zusammenhangs ist. Regelmäßig ist ein innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegendes unbebautes Grundstück Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt es jedoch stets auf den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sowie auf die Verkehrsauffassung und die Lage des Einzelfalls an.

3. Der Jurastudent J erklärt L, dass ein Grundstück, welches beidseitig von bebauten Grundstücken umgeben ist, regelmäßig innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Zu Recht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Randgrundstück liegt regelmäßig nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Grundstück beidseitig von bebauten Grundstücken umgeben ist. Eine Ausnahme hiervor gilt dann, wenn sich das unbebaute Grundstück als unbeachtliche Baulücke i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB darstellt. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn die benachbarten Grundstücke Teil eines Bebauungszusammenhangs sind und das Baugrundstück mitprägen. Die Rechtsprechung stellt zur Abgrenzung von Außenbereich und Bebauungszusammenhang folgende Regelvermutung auf: Regelmäßig ist ein Grundstück dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Andernfalls endet der Bebauungszusammenhang am Ortsrand hinter dem letzten Gebäude, soweit sich nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt (beispielsweise aufgrund einer sog. topographischen Zäsur).

4. Liegt Ls Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB?

Ja, in der Tat!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Dabei ist notwendig, dass das in Frage kommende Grundstück selbst Bestandteil dieses Zusammenhangs ist. Ein Randgrundstück liegt regelmäßig nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Grundstück beidseitig von bebauten Grundstücken umgeben ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich das unbebaute Grundstück als unbeachtliche Baulücke i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB darstellt. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn die benachbarten Grundstücke Teil eines Bebauungszusammenhangs sind und das Baugrundstück mitprägen. Ls Grundstück liegt am Ortsrand und ist lediglich beidseitig von Bebauung umgeben. Im Regelfall genügt dies nicht um einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Indem jedoch die benachbarte Bebauung unmittelbar an Ls Grundstück angrenzt und selbst Teil des Bebauungszusammenhangs ist, prägen die benachbarten Grundstücke auch den Charakter von Ls Grundstück mit. Damit handelt es sich bei Ls Grundstück um eine Baulücke, die trotzdem den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Ls Grundstück liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 s. 1 BauGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAY

bayilm

4.6.2024, 19:25:18

Hallo, ich kann die Kommentare in dieser Aufgabe nicht lesen. Und ich würde das gerne vor allem bei dieser Aufgabe, weil ich das Ergebnis nicht nachvollziehen kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2024, 12:49:49

@[bayilm](190202)Hi Bayilm, was genau meinst Du mit Kommentaren? Die Erklärungstexte zu den Antworten oder die Kommentare hier im Forum? Kommentare zu dieser Aufgabe gibt es noch nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BAY

bayilm

6.6.2024, 13:31:08

Ja also ich meine die Forumsbeiträge. Mit werden am Ende von der Aufgabe angezeigt, dass es schon 2 Kommentare aus dem Forum für diese Aufgabe gibt.

JURAFU

jurafuchsles

11.8.2024, 09:46:01

Lieber Lukas es gibt einige Forumsbeiträge zu diesem Sachverhalt. Da viele das Ergebnis nicht verstehen. Kannst du diese nicht lesen Bzw, sehen ? Liebe Grüße

JURAFU

jurafuchsles

11.8.2024, 09:46:52

„Verständnisfrage Ich verstehe das Ergebnis nicht... Warum ist Ls Grundstück beidseitig von Bebauung umgeben? Es grenzt doch gar keine Bebauung direkt an das Grundstück an?“ Die Zeichnung bzw. Der Sachverhalt passt für viele nicht zur Zeichnung…

GR

grossta

2.7.2024, 10:15:31

Ich verstehe das Ergebnis nicht... Warum ist Ls Grundstück beidseitig von Bebauung umgeben? Es grenzt doch gar keine Bebauung direkt an das Grundstück an?

JURAFU

jurafuchsles

19.7.2024, 12:17:50

Geht mir auch so!

DerChristoph

DerChristoph

2.8.2024, 13:29:06

Ich habe das selbe Problem. Evtl. passt die Zeichnung einfach nicht zum Sachverhalt?


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