Ende des Bebauungszusammenhangs: Abwandlung

26. August 2025

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Laura (L) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Tiny House errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ls Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. Ls Grundstück ist beidseitig in unmittelbarer räumlicher Nähe von bebauten und in Bebauungszusammenhang stehenden Grundstücken umgeben. ‌

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