Ende des Bebauungszusammenhangs: Grundfall

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Matilda (M) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ms Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. ‌

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Einordnung des Falls

Ende des Bebauungszusammenhangs: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ms Grundstück muss sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB befinden. Setzt dies voraus, dass sich ihr Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befindet?

Genau, so ist das!

§ 34 Abs. 1 BauGB erfordert, dass sich das betreffende Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil setzt sich aus den beiden Merkmalen Ortsteil und Bebauungszusammenhang zusammen, die kumulativ gegeben sein müssen. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. - Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie ein Gebiet prägen können („maßstabsbildende Kraft“). Für den Bebauungszusammenhang sind nur diejenigen baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. - Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Damit sich Ms Grundstück innerhalb eines Im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB befindet, muss es sich innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befinden. Ms Grundstück muss sich dafür als Teil einer zusammenhängenden Bebauung darstellen, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
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2. M befürchtet, dass der Bebauungszusammenhang für unbebaute Grundstücke unmittelbar am vorletzten Baukörper endet. Ist ihre Befürchtung zutreffend?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang unmittelbar am letzten Baukörper. Liegt ein Grundstück am Ortsrand, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass es kein Teil des Bebauungszusammenhangs mehr darstellt. Im Gegensatz zu einem unbebauten Grundstück, ist ein an den Bebauungszusammenhang unmittelbar angrenzendes bebautes Grundstück regelmäßig Teil des Bebauungszusammenhangs.

3. Kommt es für die Lage in einem Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die Grundstücksgrenzen an?

Nein!

Es ist für die Lage in einem Bebauungszusammenhang nicht maßgeblich auf die ausschließlich formellen Grundstücksgrenzen abzustellen. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB wird durch die Teilung eines Grundstücks weder begründet noch beeinträchtigt. Demnach kann z.B. auch nur ein Teil des Grundstücks in den Bebauungszusammenhang einbezogen sein. Liegt das maßgebliche Grundstück am Ortsrand, so endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen grundsätzlich am letzten mit den übrigen Häusern in Bebauungszusammenhang stehenden Baukörper.

4. Befindet sich Ms Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Befindet sich das maßgebliche Grundstück am Ortsrand, so endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen grundsätzlich am letzten mit den übrigen Häusern in Bebauungszusammenhang stehenden Baukörper. Grenzt dieses Grundstück auf der einen Seite an den Bebauungszusammenhang und auf der anderen Seite an die freie - unbebaute - Landschaft, so ist es regelmäßig nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs, sondern vielmehr dem Außenbereich zuzurechnen. Allerdings kann die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang dann angenommen werden, wenn das Grundstück durch eine sog. topografische Zäsur dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wäre. Von einer sog. topografischen Zäsur kann dann ausgegangen werden, wenn sich an das Grundstück eine natürliche oder sonstige Grenze des Bebauungszusammenhangs anschließt, so dass ein Hineinwachsen des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich ausgeschlossen ist. Beispiele hierfür sind ein Gewässer, ein Geländeeinschnitt oder eine Straße. Ms unbebautes Grundstück befindet sich am Ortsrand und grenzt an die freie Landschaft an. Das Grundstück wäre somit lediglich dann nicht dem Außenbereich zuzuordnen, wenn eine sog. topografische Zäsur bestünde. An das Grundstück schließen sich weder Gewässer, Straßen oder Geländeeinschnitte an. Somit besteht keine - den Bebauungszusammenhang ausdehnende - natürliche oder sonstige Grenze. Mithin liegt keine sog. topografische Zäsur vor. Damit ist das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen und es besteht kein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Auf die Frage, ob es sich bei dem Bebauungskomplex der Gemeinde G überhaupt um einen Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB handelt, kommt es folglich gar nicht mehr an.
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