Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Tatgericht, dass das Opfer "schwere Verletzungen, darunter Knochenbrüche, Hämatome an Kopf und Oberkörper, sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt." A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Der Grund für dieses Verbot liegt darin, dass erst das Vorliegen dieser Merkmale das Verhalten zu einem strafbaren macht und selbige schon bei der Festlegung des Strafrahmens durch den Gesetzgeber berücksichtigt wurden. Das Verbot ist Ausdruck der Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber und Richter.
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2. Es stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) dar, dass das Tatgericht die schweren Verletzungen des Opfers strafschärfend berücksichtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist unzulässig, Tatbestandsmerkmale als Argument für die Erhöhung oder die Reduzierung der Strafe zu verwenden. Zwar gehören die Verletzungen als Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des körperlichen Wohlbefindens zum Tatbestand der Körperverletzung. Das Gericht stützt sich aber nicht auf das Vorliegen einer Verletzung an sich, sondern auf die Schwere der Verletzungen. Da die Intensität der Verletzungen für die Subsumtion keine Rolle spielte, dürfen sie strafschärfend gewertet werden, wenn sie das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigen, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist. Achtung: Anders wäre es wiederum, wenn die Schwere der Tatfolgen gerade in der Subsumtion eine Rolle spielt, etwa bei der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB).
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