Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II
Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II
28. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Tatgericht, dass das Opfer "schwere Verletzungen, darunter Knochenbrüche, Hämatome an Kopf und Oberkörper, sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt." A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) dar, dass das Tatgericht die schweren Verletzungen des Opfers strafschärfend berücksichtigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lorenz
29.3.2025, 17:23:01
wäre das ein Grund für die StA Revision einzulegen? immerhin böte sich die qualifikation an und es scheint, als hätte das gericht die norm nicht gesehen.

Alv Tny Km
21.5.2025, 16:56:58
@[Lorenz](229248) schau mal in die RiStBV Nr.147 rein. Da wird ganz schön dargelegt, wann die StA ein Rechtsmittel einlegen sollte. Sonstige Quellen: Vor § 296 Rn.16 und § 296 Rn.2. Grundsätzlich wäre nach deinem Beispiel die StA Anfechtungsberechtigt (+ auch die Beschwer), falls sie der Meinung ist, dass ein Fall des § 226 StGB gegeben ist. Aus der Aufgabe geht jedoch nicht hervor, ob der Beschuldigte bzw. nun Verurteilte wegen § 223 oder § 226 StGB angeklagt worden ist.