Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Folgeanspruch bei Leistung an Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB
Folgeanspruch bei Leistung an Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die G-GmbH kauft von der O-OHG 60 Bürostühle. O tritt die Kaufpreisforderung gegen G trotz entgegenstehender Vereinbarung an D ab. G denkt, die Abtretung sei unwirksam. Als D Zahlung verlangt, zahlt G deshalb an O. D will weiterhin „sein“ Geld.
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Einordnung des Falls
Folgeanspruch bei Leistung an Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War die Abtretung der Forderung durch O an D trotz entgegenstehender Vereinbarung wirksam (vgl. § 354a HGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat D trotz der erfolgten Zahlung der G an O weiterhin einen Zahlungsanspruch gegen G aus § 433 Abs. 2 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Steht D ein Anspruch gegen O aus Leistungskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Nein!
4. D steht aber ein Anspruch auf Herausgabe des gezahlten Geldes gegen O aus § 816 Abs. 2 BGB zu.
Genau, so ist das!
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