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Folgeanspruch bei Leistung an Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB

einfach
schwer73 % lösen richtig
22. Juni 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die G-GmbH kauft von der O-OHG 60 Bürostühle. O tritt die Kaufpreisforderung gegen G trotz entgegenstehender Vereinbarung an D ab. G denkt, die Abtretung sei unwirksam. Als D Zahlung verlangt, zahlt G deshalb an O. D will weiterhin „sein“ Geld. ‌

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