Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Folgeanspruch bei Leistung an Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB
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Folgeanspruch bei Leistung an Zedenten aus § 816 Abs. 2 BGB
11. April 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die G-GmbH kauft von der O-OHG 60 Bürostühle. O tritt die Kaufpreisforderung gegen G trotz entgegenstehender Vereinbarung an D ab. G denkt, die Abtretung sei unwirksam. Als D Zahlung verlangt, zahlt G deshalb an O. D will weiterhin „sein“ Geld.
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