Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel

Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B schulden K aus unterschiedlichen Gründen Geld. K klagt nur gegen A, da er nur A für zahlungsfähig hält. Erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfährt er, dass nur B Geld hat. Darum erklärt er, den Beklagten austauschen zu wollen. Weder A, noch B sind damit einverstanden. ‌

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ks Vorhaben stellt eine gewillkürte Parteiänderung dar.

Genau, so ist das!

Eine Parteiänderung (= subjektive/persönliche Klageänderung) liegt vor, wenn bei einem Rechtsstreit nach Klageerhebung eine Partei ausgewechselt wird (= Parteiwechsel), eine neue Partei als Kläger beitritt (= Parteibeitritt) oder die Klage auf einen weiteren Beklagten ausgeweitet wird (= Parteierweiterung). K möchte den Beklagten A gegen den Beklagten B auswechseln. Dies stellt einen Beklagtenwechsel bzw. Parteiwechsel und damit eine Parteiänderung dar.
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2. A scheidet allein aufgrund von Ks Erklärung aus dem Prozess aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1 ZPO analog). Ein Beklagtenwechsel stellt für den alten Beklagten stets eine Klagerücknahme dar. Erfolgt er erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf er daher zwingend der Zustimmung des Beklagten. Wenn diese nicht vorliegt, scheidet der alte Beklagte nicht aus dem Prozess aus. K hat den Beklagtenwechsel erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt. A hat dem Beklagtenwechsel bzw. seinem Ausscheiden aus dem Prozess nicht zugestimmt. A verbleibt im Rechtsstreit. Sofern die Klage gegen ihn im Übrigen zulässig ist, wird ein Sachurteil ergehen.

3. Gegen B kann nur dann ein Sachurteil ergehen, wenn das Gericht seinen Eintritt in den Prozess für sachdienlich hält.

Ja!

Nach der Klageänderungstheorie des BGH richtet sich die Zulässigkeit einer gewillkürten Parteiänderung nach den §§ 263, 267 ZPO analog. Hiernach muss der Beklagte in die Parteiänderung einwilligen (§ 263 Alt. 1 ZPO analog oder § 267 ZPO analog) oder das Gericht muss sie für sachdienlich erachten (§ 263 Alt. 2 ZPO analog). Bei einem gewillkürten Beklagtenwechsel ist der neue Beklagte als Beklagter iSd §§ 263, 267 ZPO analog anzusehen, auf dessen Einwilligung es ankommt. B hat dem Beklagtenwechsel bzw. seinem Eintritt in den Prozess nicht zugestimmt. Daher kommt es darauf an, ob das Gericht den Wechsel für sachdienlich erachtet.

4. Der Eintritt des B in den Prozess ist sachdienlich, sodass er dem Prozess beitritt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Klageänderung ist sachdienlich iSd § 263 Alt. 2 ZPO analog, wenn der bisherige Prozesstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird. A und B schulden K aus unterschiedlichen Gründen Geld. Der in Bezug auf A erlangte Prozessstoff bildet daher keine verwertbare Entscheidungsgrundlage gegenüber B.

5. Ergeht gegenüber B ein Sachurteil?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Sachurteil ergeht nur dann, wenn die Klage zulässig ist. Aus diesem Grund werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage auch als Sachurteilsvoraussetzungen bezeichnet. Die Klage gegen B ist bereits unzulässig, da die Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO analog nicht erfüllt sind. Daher wird die gegen ihn gerichtete Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

6. Es findet kein Beklagtenwechsel statt.

Ja!

Ein Beklagtenwechsel setzt voraus, dass der alte Beklagte aus dem Prozess ausscheidet und stattdessen ein neuer Beklagter derart in den Prozess eintritt, dass ein Sachurteil gegen ihn ergehen kann. A scheidet nicht aus dem Prozess aus und die Klage gegen B ist unzulässig bzw. gegen B ist kein Sachurteil möglich.
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