Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel
Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B schulden K aus unterschiedlichen Gründen Geld. K klagt nur gegen A, da er nur A für zahlungsfähig hält. Erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfährt er, dass nur B Geld hat. Darum erklärt er, den Beklagten austauschen zu wollen. Weder A, noch B sind damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der §§ 263, 267 ZPO analog und/oder § 269 Abs. 1 ZPO, Beispiel Beklagtenwechsel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Vorhaben stellt eine gewillkürte Parteiänderung dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A scheidet allein aufgrund von Ks Erklärung aus dem Prozess aus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Gegen B kann nur dann ein Sachurteil ergehen, wenn das Gericht seinen Eintritt in den Prozess für sachdienlich hält.
Ja!
4. Der Eintritt des B in den Prozess ist sachdienlich, sodass er dem Prozess beitritt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ergeht gegenüber B ein Sachurteil?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Es findet kein Beklagtenwechsel statt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
2.3.2024, 12:24:54
müsste beim Maßstab zum Ausscheiden des A nicht die Analogie 2 Sätze später kommen? Denn am aktuellen Standort geht es um die Klagerücknahme, da bedarf es noch keiner Analogie. Die sollte erst bei der Behandlung der gewillkürten
Klageänderungnötig sein, oder?