Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2022
Zeitlich beschränkte Beschaffungspflicht bei Nachfolgemodellen (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – VIII ZR 183/21)
Zeitlich beschränkte Beschaffungspflicht bei Nachfolgemodellen (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – VIII ZR 183/21)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft 2014 ein Auto des Modells „Tiger” bei V. Dieses hat eine unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung verbaut. Das vom K erworbene Modell „Tiger” wurde 2015 durch ein neueres Modell ersetzt. 2017 verlangt K von V die Nachlieferung eines mangelfreien Autos durch Lieferung des Nachfolgemodells.
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Einordnung des Falls
Zeitlich beschränkte Beschaffungspflicht bei Nachfolgemodellen (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – VIII ZR 183/21)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V ein Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zustehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und das Auto war bereits bei Gefahrübergang mangelhaft.
Ja!
3. Das ursprüngliche Modell des „Tiger” kann nicht mehr beschafft werden, sondern nur noch ein Nachfolgemodell. Ist der Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB in solchen Fällen stets nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Obwohl K erst drei Jahre nach dem Kauf Nacherfüllung verlangt, steht ihm auch Nachlieferung in Form des Nachfolgermodells zu.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Ersatzlieferungsanspruch hinsichtlich des Nachfolgermodells ist aber nur ausgeschlossen, wenn sich V auf die verspätete Geltendmachung beruft.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bad Reputation
14.2.2024, 15:28:18
Ist der Anspruch auf Nacherfüllung drei Jahre nach dem Kauf nicht ohnehin verjährt? Es müsste doch die zweijährige Frist nach § 438 I Nr. 3 gelten.
Timurso
14.2.2024, 15:48:57
Das dürfte auch der Fall sein, ja. Dazu kommen wir in der gutachterlichen Prüfung allerdings gar nicht erst, da der Anspruch bereits nach § 275 BGB erloschen ist und man die Verjährung (die darüber hinaus vom Schuldner geltend gemacht sein müsste) erst auf der Ebene "Anspruch durchsetzbar" prüft.
kaan00
19.2.2024, 11:57:44
@[Bad Reputation ](100047) Außerdem wäre hier (wahrscheinlich) nicht § 438 I Nr. 3, sondern § 438 III 1 aufgrund v. arglistigem verschweigen anzuwenden =)
Jan
11.3.2024, 12:42:44
Außerdem wurde hier ein Verjährungsverzicht erklärt, daher spielt dies in diesem Fall wohl keine Rolle.
greet
28.3.2024, 09:32:11
Warum werden denn die Verjährungsvorschriften vom BGH nur herangezogen und nicht angewendet?
Merle_Breckwoldt
5.4.2024, 15:08:58
Hallo greet, das liegt daran, dass die Einrede der Verjährung von V nicht tatsächlich erhoben wurde. Im zugrundeliegenden Fall ('Dieselskandal' bei VW) hat VW vielmehr sogar einen Verjährungsverzicht bis Ende Mai 2019 erklärt. § 438 BGB ist also nicht direkt (im Rahmen der Durchsetzbarkeit) zu prüfen. Vielmehr dürfen eben nur die Wertungen der Norm herangezogen werden, und das schon im Rahmen der Reichweite des
Nacherfüllungsanspruchs (Erstreckung auf
Nachlieferungdes Nachfolgemodells ja/nein). Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)