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Zeitlich beschränkte Beschaffungspflicht bei Nachfolgemodellen (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – VIII ZR 183/21)

Zeitlich beschränkte Beschaffungspflicht bei Nachfolgemodellen (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – VIII ZR 183/21)

19. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft 2014 ein Auto des Modells „Tiger” bei V. Dieses hat eine unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung verbaut. Das vom K erworbene Modell „Tiger” wurde 2015 durch ein neueres Modell ersetzt. 2017 verlangt K von V die Nachlieferung eines mangelfreien Autos durch Lieferung des Nachfolgemodells.

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Einordnung des Falls

Zeitlich beschränkte Beschaffungspflicht bei Nachfolgemodellen (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – VIII ZR 183/21)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte gegen V ein Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zustehen.

Ja, in der Tat!

Der Anspruchs auf Nachlieferung einer neuen Sache aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB setzt voraus: (1) Wirksamer Kaufvertrag (2) Mangel bei Gefahrübergang (3) Kein Ausschluss
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2. K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und das Auto war bereits bei Gefahrübergang mangelhaft.

Ja!

K und V haben sich wirksam geeinigt („kauft“). Die unzulässige (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG) Abschalteinrichtung begründet seit Gefahrübergang die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV. Somit ist die Tauglichkeit des Fahrzeugs herabgesetzt und eignet sich damit jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung (§§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Siehe zur Begründung des Sachmangels auch diesen Fall (BGH NJW 2019, 1133).

3. Das ursprüngliche Modell des „Tiger” kann nicht mehr beschafft werden, sondern nur noch ein Nachfolgemodell. Ist der Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB in solchen Fällen stets nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nicht auf die Lieferung einer mit der Kaufsache identischen Sache beschränkt. Die Pflicht der Verkäufers zur Nachlieferung ist vielmehr von der vom Verkäufer im Einzelfall übernommenen Beschaffungspflicht abhängig. Ob die Nachlieferung eines Nachfolgemodells hiervon erfasst ist hängt davon ab, ob nach dem Parteiwillen das Nachfolgemodell als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist. Der Wille der Parteien ist anhand einer interessengerechten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass nur noch ein Nachfolgemodell auf dem Markt beschafft werden kann, führt damit nicht stets zum Erlöschen der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB.

4. Obwohl K erst drei Jahre nach dem Kauf Nacherfüllung verlangt, steht ihm auch Nachlieferung in Form des Nachfolgermodells zu.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Anspruch auf Lieferung des Nachfolgemodell bestehe bei interessengerechter Auslegung zeitlich nicht unbeschränkt, sondern nur, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird.K hat hier seinen Nacherfüllungsanspruch erst drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt, sodass sich der Nachlieferunsanspruch nicht mehr auf das Nachfolgemodell erstreckt. Da das ursprüngliche Modell nicht mehr lieferbar ist, ist die Erfüllung seines Anspruchs für V unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Die zeitliche Grenze liege im Verkäuferinteresse, denn der Verbraucher habe - ungeachtet möglicherweise rascher Wertverluste - bei Rückgabe der (mangelhaften) Kaufsache (§ 439 Abs. 6 BGB) weder Nutzungs- noch Wertersatz zu leisten (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB).

5. Der Ersatzlieferungsanspruch hinsichtlich des Nachfolgermodells ist aber nur ausgeschlossen, wenn sich V auf die verspätete Geltendmachung beruft.

Nein!

Einreden, wie zB die Überschreitung der kaufrechtlichen Verjährungsfristen, sind von demjenigen zu erheben, der sich hierauf berufen will. Vorliegend scheitert der Anspruch aber nicht an der Verjährung. Die Verjährungsvorschriften werden vom BGH lediglich herangezogen, um im Rahmen der interessengerechten Auslegung den (zeitlichen) Umfang der Nachlieferungspflicht zu ermitteln. Die Wahrung der Frist ist von den Gerichten somit von Amts wegen zu berücksichtigen.Sofern das Nachlieferungsverlangen innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang auch höherwertige Nachfolgemodelle von der Nachlieferungspflicht erfasst werden. Mehr dazu erfährst Du: hier !
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Müslimanagerin

14.2.2024, 15:28:18

Ist der Anspruch auf Nacherfüllung drei Jahre nach dem Kauf nicht ohnehin verjährt? Es müsste doch die zweijährige Frist nach § 438 I Nr. 3 gelten.

TI

Timurso

14.2.2024, 15:48:57

Das dürfte auch der Fall sein, ja. Dazu kommen wir in der gutachterlichen Prüfung allerdings gar nicht erst, da der Anspruch bereits nach §

275 BGB

erloschen ist und man die Verjährung (die darüber hinaus vom Schuldner geltend gemacht sein müsste) erst auf der Ebene "Anspruch durchsetzbar" prüft.

kaan00

kaan00

19.2.2024, 11:57:44

@[Bad Reputation ](100047) Außerdem wäre hier (wahrscheinlich) nicht § 438 I Nr. 3, sondern § 438 III 1 aufgrund v. arglistigem verschweigen anzuwenden =)

JAN

Jan

11.3.2024, 12:42:44

Außerdem wurde hier ein Verjährungsverzicht erklärt, daher spielt dies in diesem Fall wohl keine Rolle.

GREE

greet

28.3.2024, 09:32:11

Warum werden denn die Verjährungsvorschriften vom BGH nur herangezogen und nicht angewendet?

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

5.4.2024, 15:08:58

Hallo greet, das liegt daran, dass die Einrede der Verjährung von V nicht tatsächlich erhoben wurde. Im zugrundeliegenden Fall ('Dieselskandal' bei VW) hat VW vielmehr sogar einen Verjährungsverzicht bis Ende Mai 2019 erklärt. § 438 BGB ist also nicht direkt (im Rahmen der Durchsetzbarkeit) zu prüfen. Vielmehr dürfen eben nur die Wertungen der Norm herangezogen werden, und das schon im Rahmen der Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs (Erstreckung auf Nachlieferung des Nachfolgemodells ja/nein). Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)


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