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Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung
Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung
9. Mai 2023
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V veräußert an K 2010 ein bebautes Grundstück, auf dem ein 1979 errichtetes Haus steht. Als K einzieht, sind – was V wusste – die Kellerwände durchfeuchtet, was auf einer mangelhaften Abdichtung der Kellerwände beruht. Die durchschnittliche Haltbarkeit einer Abdichtung beträgt 40 Jahre.
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