Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung
9. Mai 2023
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V veräußert an K 2010 ein bebautes Grundstück, auf dem ein 1979 errichtetes Haus steht. Als K einzieht sind – was V wusste – die Kellerwände durchfeuchtet, was auf einer mangelhaften Abdichtung der Kellerwände beruht. Die durchschnittliche Haltbarkeit einer Abdichtung beträgt 40 Jahre.
Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung ein Abzug vorgenommen werden müsse oder nicht. Der Anwendungsbereich des Abzugs neu für alt ist auch bei einer nur fiktiven Abrechnung eröffnet. Denn der Schädiger kann nicht beeinflussen, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht und der Geschädigte könnte dem Abzug dadurch ausweichen, dass er die Mängelbeseitigung unterlässt. Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Nacherfüllungsanspruchs. BGH: Ob ein Abzug stattfindet, hänge daher davon, ob sich der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung auch an den Nacherfüllungskosten beteiligen müsste. Sonst bestünde ein Anreiz für den Verkäufer, die Nacherfüllung nicht durchzuführen, um beim folgenden Schadensersatzanspruch in den Genuss eines Abzugs neu für alt zu kommen. Wird im Kaufrecht ein mangelhaftes Teil durch ein Neuteil ersetzt, hat sich der Käufer an den Kosten dieser Nacherfüllung nicht zu beteiligten, sodass im Schadensersatzanspruch nichts anderes gilt (Grenze: § 439 Abs. 4 S. 2 BGB) (RdNr. 16).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Könnte K ein Schadensersatzanspruch für die Kosten der neuen neuen Mauerabdichtung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zustehen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegen Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen iSv § 281 BGB vor?
Genau, so ist das!
3. Ist der Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ausgeschlossen, weil K dem V keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann K als Rechtsfolge grundsätzlich großen oder kleinen Schadensersatz verlangen?
Ja!
5. Kann K erst Ersatz für die Mängelbeseitigung verlangen. wenn er die Abdichtungsarbeiten tatsächlich vornehmen lassen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Muss sich der Geschädigte, wenn eine alte Sache zerstört und durch eine neue Sache ersetzt wird, regelmäßig den dadurch für ihn entstehenden Wertzuwachs anrechnen lassen?
Ja, in der Tat!
7. Ist ein Abzug neu für alt ausgeschlossen, wenn der Geschädigte nur fiktive Mangelbeseitigungskosten geltend macht?
Nein!
8. Findet ein Abzug neu für alt auch beim Schadensersatz statt der kaufrechtlichen Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 3, 281 BGB) immer statt?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Mindert sich Ks Schadensersatzanspruch dadurch, dass die die Abdichtung der Kellerwände zum Zeitpunkt des Kaufes bereits 30 Jahre alt war?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
22.2.2023, 11:23:47
Hi! Ich finde den Verlauf der Fragen ein wenig bis sehr verwirrend. Ihr wollt uns erst auf den Abzug im Rahmen des Schadens bei alt gegen neu aufmerksam machen, wobei ihr davor die AGL im Rahmen des Gewährleistungsrechts prüft. Die Frage „wird eine alte Sache zerstört und durch eine neue Sache ersetzt, muss sich der Geschädigte…“ ist allgemein gefasst. Hier wollt ihr auf den Grundsatz der
Naturalrestitutionbzw. der Beschränkung des Schadens wenn der Gläubiger danach ein „mehr erhält“ als er erhalten hätte wenn die Sache mangelfrei gewesen wäre ( allgemeine Schadenslehre). Und dann springt ihr in den Fragen aber wieder zurück und sagt ja aber bei der SE statt der Nach
erfüllunggilt eine Ausnahme? Also ist das demnach nur im Rahmen von
Se statt der Leistungvor Gefahrübergang bei dem der Grundsatz alt gegen neu gilt? Und ab jetzt nicht im Rahmen des Gewährleistungsrechts ? ( ich nehme an für werklieferungvertrag nach 650 I gilt dieser Grundsatz dann auch? Liebe grüße
asanzseg
22.2.2023, 11:38:53
Ich füge noch einen Gedanken hinzu. Der BGH sagt in seiner Entscheidung, es wird dann nicht alt gegen Neu- Grundsatz angewandt, wenn der
SE statt der Leistung-Anspruch vollumfänglich den der Nach
erfüllungumfasst. Ist zB der Mangel aber bspw. an der Anzeige des sonst mangelfreien Heizungskessel (20 Jahre alt) und wird aufgrund des Alters keine Anzeige mehr auffindbar sein die zu diesem Modell passt sodass das Ganze ausgetauscht werden muss gegen ein neues Modell. Dann ist ja der Anspruch der nach
erfüllungeigentlich nur auf die Anzeige beschränkt der Austausch ist also ein „mehr“ als der NE-Anspruch. Was passiert dann? Anwendung der Grundsätze neu gegen alt 🫣

paul
28.2.2023, 10:03:02

Lukas_Mengestu
23.5.2023, 17:36:57
Hallo Asanzseg, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Aufbau des Falles verläuft hier entlang der Prüfungsstruktur einer Klausur. Als Einstieg wird hier insoweit die entsprechende Anspruchsgrundlage gewählt (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,
281 BGB), die wesentliche Musik spielt dann aber bei der Frage des Umfangs des Schadens. Die zentrale Aussage des Urteils ist hier, dass letztlich das Gewährleistungsrecht den vom BGH aufgestellten Grundsatz "
Abzug neu für alt" (vgl. erstmals BGH, Urt. v. 24.3.1959 - VI ZR 90/58 = BGHZ 30, 29 = NJW 1959, 1078) überlagert. Der Gedanke ist dabei folgender: Wenn dem Geschädigten ein Anspruch auf Nach
erfüllungzusteht und er bei erfolgreicher Nach
erfüllungbesser stünde als zuvor, dann müsse die wertmäßige Differenz auch beim Schadensersatz unberücksichtigt bleiben. Andernfalls wäre es ja für den Gewährleistenden vorteilhafter, den Kunden auf den Schadensersatz zu verweisen, wenn er sich hier gegebenenfalls eine
Vorteilsausgleichunganrechnen lassen muss. Entsprechend gehen wir hier von dem Grundsatz (neu für alt) zur Ausnahme (wenn Schadensersatz an die Stelle der Nach
erfüllungtritt). Da auf den
Werklieferungsvertragdie
kaufrechtlichen Regelungen (auch zur Nach
erfüllung) gelten, gilt hier entsprechend nichts anderes. Und zu Deiner weiteren Nachfrage: In dem von Dir gebildeten Abwandlungsfall dürfte die Nach
erfüllungvermutlich an
§ 439 Abs. 4 BGBscheitern (unverhältnismäßige Kosten). Sofern aber kein Anspruch auf Nach
erfüllungbesteht, sehe ich auch keinen Grund, den Grundsatz der
Vorteilsausgleichungan dieser Stelle einzuschränken. Bei einem kompletten Austausch des Gaskessels aufgrund einer defekten Anzeige dürfte es insofern in der Tat angezeigt sein, einen Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hugo
25.3.2023, 17:25:54
Hallo! Könnte man statt "Abzug Alt für Neu" auch einfach Vorteilsanrechnung sagen? Danke :-)

Nora Mommsen
27.3.2023, 16:27:52
Hallo Hugo, "neu für alt" ist eine Erscheinungsform der Vorteilsanrechnung, die eben dazu dient Bereicherung durch ein Schadensereignis beim Geschädigten zu verhindern. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
InDubioProsecco
7.6.2023, 20:48:40
Was wäre der Anknüpfungspunkt im Wortlaut für den Abzug „neu für alt“? Die Subsumtion unter § 249 I 1 im Rahmen des „hat den Zustand herzustellen“?

Lukas_Mengestu
9.6.2023, 11:21:42
Hallo InDubioProsecco, genau so ist es. Die Wiederherstellung des früheren Zustands erfordert eine Vermögensvergleichung zwischen der Lage heute und der früheren Lage. Dem deutschen
Schadensrechtliegt dabei die Wertung zugrunde, dass der Geschädigte zwar keinen Nachteil aus der Schädigung erleiden soll (Totalreparation). Er soll aber hierdurch am Ende auch nicht besser stehen, sodass Vorteile, die darüber hinausgehen sollen, ausgeglichen werden müssen. Sehr klar und prägnant hat der BGh dies u.a. in folgendem Urteil (unter 1 a) ) dargelegt: BGH, Urteil vom 24. 3. 1959 - VI ZR 90/58 (https://www.prinz.law/urteile/bgh/VI_ZR__90-58https://www.prinz.law/urteile/bgh/VI_ZR__90-58). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Steinfan
20.2.2024, 19:12:48
Ich glaube das ist missverständlich. Bei
Schadensersatz statt der Leistungwird ja gerade nicht unter § 249 subsumiert, da
Naturalrestitutionausgeschlossen ist (§ 281 IV). Vielmehr kommt § 251 zur Anwendung. § 249 kann hier lediglich zur Argumentation herangezogen werden. Eine Wortlautanknüpfung für die
Vorteilsausgleichunggibt es nicht direkt. Die
Vorteilsausgleichungwird bei der
Differenzhypotheseangesprochen und dort aus dem Bereicherungsverbot hergeleitet (vgl. BeckOGK/Brand BGB STAND 1.3.22 § 249 Rn. 290ff.). LG

suessmaus
12.2.2024, 12:20:29
Anony Mous
19.4.2024, 17:44:47
würde mich auch interessieren!
Anna C. 143
15.8.2024, 08:43:02
Mich tatsächlich auch :)
Yves
22.1.2025, 13:32:50
Gibt es diesen Fall überhaupt?
Vanilla Latte
21.3.2025, 04:15:47
Mich auch. @[Nora Mommsen](178057) liebe Füchse
Frederieke
3.5.2025, 14:33:16
Der offensichtlichste Fall wäre wohl einfach aufgrund Vereinbarung, ähnlich wie ein Haftungsausschluss, wenn es sich nicht um einen
Verbrauchsgüterkaufhandelt, da ist ja eine Nachteilige Abweichung ausgeschlossen Ohne vertragliche Vereinbarung ist eine Kostenbeteiligung des Käufers selten und umstritten. Es gibt Streit, ob der Käufer sich beteiligen muss in Fällen der
Unverhältnismäßigkeitgem. § 439 IV, der Käufer aber auf die unverhältnismäßige Nach
erfüllungsart besteht, einer deutlichen Wertverbesserung durch die Nach
erfüllungoder bei
schuldhafter Verursachung/Verschlimmerung des Mangels durch den Käufer, 254 analog. Die herrschende Meinung ist jedoch tendenziell immer dagegen zugunsten des Käuferschutzes im Gewährleistungsrecht und ich weiß auch nicht, ob diese Streitigkeiten wirklich Relevanz haben
Anna C. 143
15.8.2024, 08:44:29
Liebes Jura Fuchs Team was wären denn Fallkonstellationen, in denen ein
Abzug neu für alteinschlägig wäre? Vielen Dank schonmal für die Antwort! Anna
Anony Mous
31.3.2025, 16:40:44
Hänge mich ebenfalls an diese Frage dran.