Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Weitere Sekundäransprüche
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)
Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB)?
Schuldverhältnis
Unter dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es gibt dabei rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (zB § 311 Abs. 2 BGB), wobei § 282 aber in aller Regel doch nur bei vertraglichen Verpflichtungen zur Anwendung kommen dürfte.
Schutzpflichtverletzung
Der Begriff der Pflichtverletzung erfasst jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm.
Schutzpflicht
Verletzung der Schutzpflicht
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Vertretenmüssen des Schuldners
Eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)
Unzumutbarkeit (§ 282 BGB)
Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegeneinander abzuwägen. Wesentliche Gesichtspunkte sind: (1) die Schwere der Pflichtverletzung, (2) der Grad des Verschuldens und (3) die Wiederholungsgefahr. Eine Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, wenn bereits die einmalige Verletzung das Vertragsverhältnis nachhaltig und unwiederbringlich zerrüttet. Gerade bei geringen Pflichtverletzungen ist ein sofortiges Verlangen von Schadensersatz in der Regel aber nicht gerechtfertigt.
Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Ein Schaden stellt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögen (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) dar. Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
22.2.2024, 23:05:33
Liebes Jurafuchsteam, zunächst möchte ich ein Kompliment für die Aufgabe aussprechen. Ich liebe Schemata-Aufgaben, bei der nicht nur Prüfungspunkte, sondern auch Erklärungen sichtbar sind. Allerdings führt ihr zum Prüfungspunkt „Schuldverhältnis“ aus, dass auch gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht kämen und nennt als Beispiel jene aus § 311 Abs. 2 BGB. Sind diese überhaupt für den Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 282 relevant? Schließlich beinhalten die vorvertraglichen Schuldverhältnisse aus § 311 Abs. 2 BGB überhaupt keine Leistungsansprüche an deren Stelle ein Schadenersatzanspruch treten könnte.
Leo Lee
26.2.2024, 16:17:09
Hallo QuiGonTim, zunächst mal: Vielen Dank für deine lieben Worte! Worte wie deine treiben uns weiter an, Inhalte wie diesen für euch ins Leben zu rufen! Zu deiner Frage: In der Tat hast du völlig Recht; theoretisch ist zwar 282 auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar. Da jedoch mit 282
Nebenpflichtengemeint sind – die wiederum Hauptpflichten erfordern – wird 282 i.d.R. (d.h. praktisch nur) auf vertragliche Pflichten anwendbar sein, womit
vorvertragliche Schuldverhältnisseso gut wie kaum zur Anwendung gelangen dürften (so z.B. MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 282 Rn. 3). Wir haben dies nun im Erklärugnstext ergänzt und bedanken uns bei dir, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
15.12.2024, 10:38:28
Vielleicht nochmal mit anderen Worten: § 282 wird bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen regelmäßig keine Anwendung finden, weil es an
Leistungspflichtenfehlt, an deren Stelle der Schadensersatz ("statt der Leistung") treten kann. Ich kopiere mal ganz dreißt die Erklärung von Looschelders, SchuldR AT, § 27 Rn. 36: "Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 282 setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus. Da es nicht um die Verletzung von
Leistungspflichtengeht, stellt sich die Frage, ob ein
vorvertragliches Schuldverhältnisnach §§ 311 II, 241 II ausreicht. Dies ist dem Grundsatz nach zu verneinen. Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung, so muss ihm zunächst einmal ein Leistungsanspruch zustehen, an dessen Stelle der Schadensersatzanspruch treten kann. Das ist bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen nicht der Fall. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass der Gläubiger in Unkenntnis der vorvertraglichen Schutzpflichtverletzung einen wirksamen Vertrag mit dem Schuldner geschlossen hat. Hier kommt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Betracht, wenn dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag
nicht zumutbarist."