Schema: Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
16. September 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (25.715 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)?
Tatbestand
Verursachung eines Schadens
§ 826 BGB schützt nicht nur Rechtsgüter und Interessen, sondern das Vermögen als solches. Es genügt also ein reiner Vermögensschaden.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Maßgeblich für das Unwerturteil sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise. Dabei ist jedoch stets ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung hat hierzu eigene Fallgruppen entwickelt.
Vorsatz
Die Schadenszufügung muss vorsätzlich geschehen. Es genügt bedingter Vorsatz. Er bezieht sich auf (1) die Tatsachen, die den Sittenverstoß begründen und (2) den Schaden.
Rechtsfolge: Ersatz des Schadens
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.10.2023, 02:38:44
Welche Fallgruppen sind das ?
Leo Lee
7.10.2023, 16:18:19
Hallo Raphaeljura, die Fallgruppen (nicht abschließend) i.R.d.
§ 826 BGBsind zu umfangreich, als dass man sie hier alle aufführen könnte (im MüKo ganze 180 Rn.!). Die prominentesten Beispiele sind allerdings: Verleitung des Vertragspartners zum Vertragsbruch mit einer Drittpartei und die sog. VW-Fälle (wo VW vorsätzlich den Verbraucher getäuscht hat). Eine sehr umfangreiche Aufzählung möglicher Anwendungsfälle findest du im MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 826 Rn. 64 ff. :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7
29.6.2024, 20:21:30
Hey @[Raphaeljura](207944), ich habe in meinen Notizen folgende Fallgruppen aufgelistet: 1. Titelmissbrauch 2. Schikane o. Rechtsmissbrauch 3. Erteilung von Auskünften, die wissentlich falsch sind 4. Eingriffe in die persönliche Rechtsstellung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit 5. Missbrauch einer wirtschaftlichen Monopolstellung 6.
Arglistige Täuschungund
rechtswidrige Drohung, § 123 StGB (hier kann man auch nach Ablauf der Frist aus § 124 BGB den Vertrag aufheben i.V.m. § 249 I BGB) 7. Illegaler Einbau einer sog. "Abschalteinrichtung), also Diesel-Skandal Quelle: Uni-Rep
Amelie7
1.11.2024, 14:33:40
Ich fände eine kleine Übersicht dazu als Vertiefung gut :)
ehemalige:r Nutzer:in
13.12.2024, 23:03:01
Hat das Tatbestandsmerkmal der
Sittenwidrigkeitnach § 138 BGB denselben Inhalt wie dasjenige nach
§ 826 BGB?
benjaminmeister
19.1.2025, 20:21:32
Die Beurteilung der
Sittenwidrigkeitkann abweichen. Nicht jeder wegen gem. § 138 I sittenwidrige Vertrag erfüllt auch automatisch die
SittenwidrigkeitiSd. § 826. Looschelders, SchuldR BT, § 65 Rn. 6: "Während § 138 I die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts regelt, geht es bei § 826 um die Schadensersatzpflicht wegen eines sittenwidrigen Verhaltens. Aufgrund dieser Unterschiede laufen die Entscheidungen über die
Sittenwidrigkeitbei beiden Vorschriften nicht immer parallel. So kann aus der
Sittenwidrigkeiteines Rechtsgeschäfts nach § 138 I nicht zwingend auf die
Sittenwidrigkeitdes Verhaltens nach § 826 geschlossen werden."

Nils
19.7.2025, 00:59:54
"Der Begriff der
Sittenwidrigkeitist weitgehend wie in § 138 auszulegen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass für § 826 die
Sittenwidrigkeitgerade im Verhältnis zum Geschädigten entscheidend ist, während für § 138 auch die
Sittenwidrigkeitetwa eines Vertragsinhaltes aus allgemeiner Sicht maßgeblich sein kann" BeckOGK/T. Voigt, 1.5.2025, BGB § 826 Rn. 5