Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 826 BGB

Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

Schema: Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Verursachung eines Schadens

      § 826 BGB schützt nicht nur Rechtsgüter und Interessen, sondern das Vermögen als solches. Es genügt also ein reiner Vermögensschaden.

    2. Sittenwidrigkeit

      Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Maßgeblich für das Unwerturteil sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise. Dabei ist jedoch stets ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung hat hierzu eigene Fallgruppen entwickelt.

    3. Vorsatz

      Die Schadenszufügung muss vorsätzlich geschehen. Es genügt bedingter Vorsatz. Er bezieht sich auf (1) die Tatsachen, die den Sittenverstoß begründen und (2) den Schaden.

  2. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens

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