Schema: Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
30. April 2025
6 Kommentare
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Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)?
Tatbestand
Verursachung eines Schadens
§ 826 BGB schützt nicht nur Rechtsgüter und Interessen, sondern das Vermögen als solches. Es genügt also ein reiner Vermögensschaden.
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Maßgeblich für das Unwerturteil sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise. Dabei ist jedoch stets ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung hat hierzu eigene Fallgruppen entwickelt.
Vorsatz
Die Schadenszufügung muss vorsätzlich geschehen. Es genügt bedingter Vorsatz. Er bezieht sich auf (1) die Tatsachen, die den Sittenverstoß begründen und (2) den Schaden.
Rechtsfolge: Ersatz des Schadens
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.10.2023, 02:38:44
Welche Fallgruppen sind das ?
Leo Lee
7.10.2023, 16:18:19
Hallo Raphaeljura, die Fallgruppen (nicht abschließend) i.R.d.
§ 826 BGBsind zu umfangreich, als dass man sie hier alle aufführen könnte (im MüKo ganze 180 Rn.!). Die prominentesten Beispiele sind allerdings: Verleitung des Vertragspartners zum Vertragsbruch mit einer Drittpartei und die sog. VW-Fälle (wo VW
vorsätzlichden Verbraucher getäuscht hat). Eine sehr umfangreiche Aufzählung möglicher Anwendungsfälle findest du im MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 826 Rn. 64 ff. :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7
29.6.2024, 20:21:30
Hey @[Raphaeljura](207944), ich habe in meinen Notizen folgende Fallgruppen aufgelistet: 1. Titelmissbrauch 2. Schikane o. Rechtsmissbrauch 3. Erteilung von Auskünften, die wissentlich falsch sind 4. Eingriffe in die persönliche Rechtsstellung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit 5. Missbrauch einer wirtschaftlichen Monopolstellung 6.
Arglistige Täuschungund
rechtswidrige
Drohung, § 1
23 StGB(hier kann man auch nach Ablauf der Frist aus § 124 BGB den Vertrag aufheben i.V.m. § 249 I BGB) 7. Illegaler Einbau einer sog. "Abschalteinrichtung), also Diesel-Skandal Quelle: Uni-Rep
Amelie7
1.11.2024, 14:33:40
Ich fände eine kleine Übersicht dazu als Vertiefung gut :)
ehemalige:r Nutzer:in
13.12.2024, 23:03:01
Hat das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nach §
138 BGBdenselben Inhalt wie dasjenige nach
§ 826 BGB?
benjaminmeister
19.1.2025, 20:21:32
Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kann abweichen. Nicht jeder wegen gem. § 138 I sittenwidrige Vertrag erfüllt auch automatisch die Sittenwidrigkeit iSd. § 826. Looschelders, SchuldR BT, § 65 Rn. 6: "Während § 138 I die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts regelt, geht es bei § 826 um die
Schadensersatzpflicht wegen eines sittenwidrigen Verhaltens. Aufgrund dieser Unterschiede laufen die Entscheidungen über die Sittenwidrigkeit bei beiden Vorschriften nicht immer parallel. So kann aus der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 I nicht zwingend auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens nach § 826 geschlossen werden."