Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 826 BGB

Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

Schema: Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

16. September 2025

7 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Verursachung eines Schadens

      § 826 BGB schützt nicht nur Rechtsgüter und Interessen, sondern das Vermögen als solches. Es genügt also ein reiner Vermögensschaden.

    2. Sittenwidrigkeit

      Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Maßgeblich für das Unwerturteil sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise. Dabei ist jedoch stets ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung hat hierzu eigene Fallgruppen entwickelt.

    3. Vorsatz

      Die Schadenszufügung muss vorsätzlich geschehen. Es genügt bedingter Vorsatz. Er bezieht sich auf (1) die Tatsachen, die den Sittenverstoß begründen und (2) den Schaden.

  2. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

3.10.2023, 02:38:44

Welche Fallgruppen sind das ?

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 16:18:19

Hallo Raphaeljura, die Fallgruppen (nicht abschließend) i.R.d.

§ 826 BGB

sind zu umfangreich, als dass man sie hier alle aufführen könnte (im MüKo ganze 180 Rn.!). Die prominentesten Beispiele sind allerdings: Verleitung des Vertragspartners zum Vertragsbruch mit einer Drittpartei und die sog. VW-Fälle (wo VW vorsätzlich den Verbraucher getäuscht hat). Eine sehr umfangreiche Aufzählung möglicher Anwendungsfälle findest du im MüKo-BGB 8. Auflage, Wagner § 826 Rn. 64 ff. :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7

CR7

29.6.2024, 20:21:30

Hey @[Raphaeljura](207944), ich habe in meinen Notizen folgende Fallgruppen aufgelistet: 1. Titelmissbrauch 2. Schikane o. Rechtsmissbrauch 3. Erteilung von Auskünften, die wissentlich falsch sind 4. Eingriffe in die persönliche Rechtsstellung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit 5. Missbrauch einer wirtschaftlichen Monopolstellung 6.

Arglistige Täuschung

und

rechtswidrig

e Drohung, § 123 StGB (hier kann man auch nach Ablauf der Frist aus § 124 BGB den Vertrag aufheben i.V.m. § 249 I BGB) 7. Illegaler Einbau einer sog. "Abschalteinrichtung), also Diesel-Skandal Quelle: Uni-Rep

AME

Amelie7

1.11.2024, 14:33:40

Ich fände eine kleine Übersicht dazu als Vertiefung gut :)

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.12.2024, 23:03:01

Hat das Tatbestandsmerkmal der

Sittenwidrigkeit

nach § 138 BGB denselben Inhalt wie dasjenige nach

§ 826 BGB

?

BEN

benjaminmeister

19.1.2025, 20:21:32

Die Beurteilung der

Sittenwidrigkeit

kann abweichen. Nicht jeder wegen gem. § 138 I sittenwidrige Vertrag erfüllt auch automatisch die

Sittenwidrigkeit

iSd. § 826. Looschelders, SchuldR BT, § 65 Rn. 6: "Während § 138 I die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts regelt, geht es bei § 826 um die Schadensersatzpflicht wegen eines sittenwidrigen Verhaltens. Aufgrund dieser Unterschiede laufen die Entscheidungen über die

Sittenwidrigkeit

bei beiden Vorschriften nicht immer parallel. So kann aus der

Sittenwidrigkeit

eines Rechtsgeschäfts nach § 138 I nicht zwingend auf die

Sittenwidrigkeit

des Verhaltens nach § 826 geschlossen werden."

Nils

Nils

19.7.2025, 00:59:54

"Der Begriff der

Sittenwidrigkeit

ist weitgehend wie in § 138 auszulegen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass für § 826 die

Sittenwidrigkeit

gerade im Verhältnis zum Geschädigten entscheidend ist, während für § 138 auch die

Sittenwidrigkeit

etwa eines Vertragsinhaltes aus allgemeiner Sicht maßgeblich sein kann" BeckOGK/T. Voigt, 1.5.2025, BGB § 826 Rn. 5


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